Kuselit Rezensionen
Stefan Lütkes / Wolfgang Ewer (Hrsg.) - Bundesnaturschutzgesetz
| Titel: | Bundesnaturschutzgesetz | |
|---|---|---|
| Autor: | Stefan Lütkes / Wolfgang Ewer (Hrsg.) | |
| Verlag: | Verlag C.H. Beck | |
| Ort: | München | |
| Jahr: | 2011 | |
| Seiten: | 651 | |
| Preis: | 88,00 | |
| ISBN: | 978-3-406-60552-9 | |
| Internet: | http://www.beck.de/ | |
| Rezensent: | Dr. Stephan Cymutta, Mannheim | |
| Quelle: | Kuselit Verlag GmbH |
Der Kommentar von Lütkes und Ewer zum
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist 2011 neu erschienen. Die Autoren sind
verwaltungsrechtlich und insbesondere umweltrechtlich tätig und für ihre
Kompetenz bekannt. Die Herausgabe eines neuen Kommentars zum BNatSchG bot sich
an, nachdem der Bund von seiner „neuen“ Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht
hat.
Der Kommentar folgt im Aufbau dem Gesetz. Der Kommentierung
ist eine Einleitung vorangestellt. In der Einleitung wird sehr gut erläutert,
wie im Zuge der Föderalismusreform das neue Bundesnaturschutzgesetz erlassen
wurde, nun nicht mehr als Rahmengesetz, sondern als „Vollgesetz“, also als
unmittelbar geltendes Recht. Die Einleitung ist lesenswert und führt den Leser
und Anwender heran an das Naturschutzrecht. Auch die Mechanismen des
Naturschutzrechts werden grundsätzlich geschildert (vgl. zum Beispiel
Einleitung Rn. 24 ff.). Die Technik, wie in den Bundesländern von den
bundesgesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann, wird anschaulich
erläutert.
Damit ist man auch schon bei einem sehr wichtigen Merkmal
des Kommentars: Dort, wo die Länder von ihrer Abweichungskompetenz Gebrauch
gemacht haben, werden die Änderungen, einschließlich der gesetzlichen
Grundlagen benannt, soweit dies möglich ist. Selbst wenn die Abweichung nicht
im Landesnaturschutzgesetz geregelt worden ist, sondern in anderen Gesetzen,
wird auf die Abweichung hingewiesen (zum Beispiel die Abweichung von § 2 Abs. 3
BNatSchG in § 2 Abs. 3 DenkmalG Rheinland-Pfalz; siehe § 2 Rn. 25).
Da eine Rezension keine umfassende Kommentierung jeder
Vorschrift des Kommentars sein soll und kann, kann nur auf ausgewählte Punkte
des Werkes eingegangen werden, wie die folgenden:
Kapitel 1 des Gesetzes und damit auch des Kommentars
enthalten die „Allgemeinen Vorschriften“. In § 3 Rn. 8 wird die „neue“
Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG besprochen, insbesondere hinsichtlich
der Frage, ob und inwieweit es sich um eine Befugnisnorm für
Naturschutzbehörden handelt. Die Kommentierung ist angesichts der potentiellen
Bedeutung der Vorschrift relativ knapp, was aber auch daran liegt, dass es
schlicht noch keine praktische Erfahrung mit der Vorschrift gibt. Demgegenüber
ist in Rn. 10 die Kommentierung des Vertragsnaturschutzes ausführlich, was an
dieser Stelle auch hilfreich ist. Die Kommentierung des § 5, der das Verhältnis
von Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Naturschutz regelt, ist sehr
ausführlich, aber anschaulich und gut gelungen. Die zentrale Vorschrift des § 7
(Begriffsbestimmungen) wurde umfassend kommentiert und, was besonders
hervorzuheben ist, nicht durch einen der Autoren vorgenommen, sondern durch
zahlreiche Autoren, die je nach Sachgebiet „ihre“ Begriffe kommentieren und
behandeln.
Das Kapitel 2 widmet sich der Landschaftsplanung. § 9 wird
dabei sehr ausführlich kommentiert. Die Inhalte der Landschaftsplanung werden
umfassend erläutert. Da sich der Kommentar auch an den Praktiker, sei es in der
Behörde, dem Gericht oder in der Anwaltskanzlei, wendet, sollte daher der
Praxis- und Alltagstauglichkeit einer Kommentierung durchaus Gewicht
beigemessen werden. An dieser Stelle wären daher „Praxishinweise“ schön
gewesen. Die Kommentierung des § 10 zu fakultativen Landschaftsprogrammen und
obligatorischen Rahmenplänen ist wiederum sehr gelungen. Das gilt insbesondere
hinsichtlich der Ausführungen zum Verfahren und zum Verhältnis zur Raumordnung.
Hier sind insbesondere § 10 Rn. 10 ff. lesenswert (Sekundär- oder
Primärintegration). Auch die weitere Konkretisierung hin zur gemeindlichen
Ebene (§ 11, Landschaftsplanung und Grünordnungsplan) wird gut dargestellt.
Kommen wir zum unbestrittenen Klassiker des
Naturschutzrecht: der Eingriffsregelung, dem zentralen Instrument. Der Schutz
von Natur und Landschaft ist in Kapitel 3 geregelt. Die Kommentierungen der §§
13 ff. sind hilfreich für den Einstieg, manchmal knapp im Detail, obwohl der
Umfang der Kommentierung dieses Kapitels beachtlich ist. § 13, der selber im
Grunde nur eine Zusammenfassung darstellt, ist entsprechend knapp kommentiert.
Der Dreiklang aus Vermeiden, Vermindern und Ausgleichen ist aber gut
dargestellt. Die eigentliche Eingriffsregelung erläutert anschaulich die
Definitionen und Ausnahmen. Die Beschreibung der Bedeutung von Positiv- oder
Negativkatalogen (Rn. 22 ff.) ist im Ansatz gut. Die Diskussion der
Abweichungsmöglichkeiten der Länder hätte, da diese sich grundsätzlich stellt,
ausführlicher sein dürfen. Die Ländervorschriften finden sich wiederum
umfassend in Rn. 41. Das Folgenbewältigungsprogramm des § 15, kommentiert durch
Lütkes, enthält im Vergleich zu den mitunter sehr knappen Diskussionen eine
sehr gelungene Darstellung der Entwicklung der Eingriffsregelung. In diesem
Zusammenhang sind die Erläuterungen des „Naturraums“ als Anknüpfungspunkt für
Ersatzmaßnahmen (Rn. 26). Bei der Bilanzierung indes wären tiefergehende
Erläuterungen, insbesondere für die praktische Anwendung schön gewesen (Rn. 37
ff.). Interessant ist das Problem der Kompensation bei behördlich angeordneten
Maßnahmen (Rn. 42 f.). Leider verbleiben die Andeutungen in der Kommentierung
aber im Vagen. Auch die Abwägung § 15 Abs. 5 (Rn. 64 ff.) ist sehr knapp
kommentiert, die Erläuterungen des Rechtsschutzes (Rn. 72 bis 75) auch, sind
aber doch sehr hilfreich und ausbaufähig. Sehr gut ist die Tatsache, dass auf
die Kompensationsverordnungen der einzelnen Länder gesondert eingegangen wird
(Rn. 83), und daneben aber auch die sonstigen abweichenden Regelungen der
Länder aufgelistet werden (Rn. 84 ff.). Hervorzuheben ist in diesem Kapitel im
Rahmen der Verfahrensvorschriften des § 17 die Kommentierung in den Rn. 23 bis
30, die sich mit den vorzulegenden Unterlagen beschäftigen. Die Kommentierung
an dieser Stelle ist wirklich praxistauglich. § 18, der das Verhältnis zum
Baurecht und zu den Verträglichkeitsprüfungen regelt, wurde – der praktischen
Bedeutung entsprechend – umfassend dargestellt. § 19, eine Vorschrift des
Umweltschadensrechts, wird in den Kontext zum Umweltschadensgesetz und
Umwelthaftungsrichtlinie gesetzt. Durch die Kommentierung auch der Hintergründe
und die Pflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, erhält der
Leser hier einen guten Einblick in die Systematik des Umweltschadensrechts.
Das Kapitel 4 widmet sich dem Schutz bestimmter Teile von
Natur und Landschaft, also den verschiedenen Schutzgebietstypen und ihrer
Vernetzung. Die Kommentierung der §§ 20, 21 verschaffen einen sehr guten
Überblick. Hervorzuheben ist insbesondere die Tabelle in § 20 Rn. 3. Die
Unterschutzstellung durch Erklärung (§ 22) beschreibt sehr gut die
Anforderungen sowohl in materieller Hinsicht als auch hinsichtlich der
formellen Anforderungen. Gerade die Rn. 22 ff. bieten eine taugliche
Arbeitsgrundlage. Auf jede Gebietsart einzugehen, würde den Umfang einer
Rezension sprengen und sich der Kommentierung eines Kommentars annähern; daher
sei darauf hingewiesen, die Darstellung durchweg sehr übersichtlich gehalten
ist. Hierbei helfen die tabellarischen Übersichten (§ 24 Rn. 8), die man an
anderer Stelle leider vermisst. Der rechtlichen Bedeutung entsprechend sind die
Kommentierungen zu den FFH- und Vogelschutzgebieten recht umfangreich, gehen
deswegen aber auch auf die europarechtlichen Grundlagen des Schutzsystems ein.
Gerade die Herleitung und Erläuterung der faktischen Vogelschutzgebiete und der
potentiellen FFH-Gebiete (§ 33 Rn. 9 ff.) sind sehr gut gelungen! Auch die
Ausführungen zur Verträglichkeitsprüfung helfen dem Anwender des Kommentars gut
weiter. Die Kommentierung des § 34 ist dementsprechend umfangreich, aber in
ihrer Fülle auch praktisch notwendig.
Das Artenschutzrecht, geregelt in Kapitel 5, ergänzt den
flächenbezogenen Schutz. Auch in diesem Kapitel wird die völkerrechtliche und
europarechtliche Herleitung und Determinierung erläutert, um die Regelungen des
nationalen Rechts gut einordnen zu können. Im Verhältnis zum flächen- oder
gebietsbezogenen Schutz fallen die Kommentierungen zum Artenschutz im Übrigen
relativ knapp aus. Trotz der einem Kurzkommentar nicht unbedingt vorwerfbaren
Knappheit taucht der unvermeidliche Rotmilan aber auf (z.B. § 41 Rn. 14).
Gerade bei § 42 (Zoos) hätte die Kommentierung aber ausführlicher sein dürfen.
Der verwaltungsrechtlich nämlich spannende Aspekt der Genehmigung (gemischte
Konzession) und einer landesrechtlichen Öffnung für eine eingeschränkte
Konzentrationswirkung (Abs. 5) werden auf einer halben Seite (Rn. 6 und 7)
einschließlich Überschriften nicht wirklich kommentiert, sondern höchstens
angesprochen (S. 413). Der Besondere Artenschutz, §§ 44 ff., wird wiederum
umfangreich kommentiert. An der Unübersichtlichkeit des § 45 scheitert aber
auch die beste Kommentierung, selbst wenn der Versuch einer Übersicht (§ 45 Rn.
1 und 2) vorhanden ist. Hier hätte womöglich eine Tabelle oder dergleichen
helfen können. Dem Umfang an Verordnungsermächtigungen (§ 54) entspricht die
Kommentierung, da jede einzele Ermächtigung gesondert kommentiert wird. Dies
kommt der Übersichtlichkeit zugute.
Der „neue“ Meeresnaturschutz findet sich Kapitel 6. Die
völker- und europarechtlichen Grundlagen werden in einer Vorbemerkung erläutert,
ebenso wie spezielle Vorschriften des deutschen Rechts. Außerdem werden
Begrifflichkeiten definiert. § 56 beschränkt sich im Wesentlichen auf eine
Verweisung auf das übrige BNatSchG mit Ausnahme des 2. Kapitels und bestimmt,
dass für Windkraftanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone § 15
ebenfalls nicht gilt. § 57 bestimmt die Schutzgebiete und wird umfangreich
kommentiert, was den Einstieg in diese ungewohnte Materie erleichtert.
Die Erholung in Natur und Landschaft ist im 7. Kapitel
geregelt. Auf den Punkt gebracht geht es um das verfassungsrechtlich
thematisierte „Reiten im Walde“. Da historisch gesehen die Erholung also die
freizeitliche Nutzung der Natur seit langem geregelt ist und wird, ist auch die
Kommentierung recht ausführlich und beschränkt sich nicht auf eine bloße
Zusammenstellung aktueller Punkte, sondern geht durchaus auf die Unterschiede
zum BNatSchG a.F. ein, wodurch der Leser einen guten Überblick auch über die
Systematik erhält.
Das 8. Kapitel beschäftigt sich mit den anerkannten
Natuschutzvereinigungen, wobei natürlich auf aktuellste Entwicklungen in der
Rechtsprechung des EuGH nicht mehr eingegangen werden konnte. In der nächsten
Auflage dürfte der „Trianel“-Entscheidung aber gehöriger Raum zukommen (Urteil
vom 12.05.2011, Rs. C-115/09). Bei den Rechtsbehelfen (§ 64) wird bereits
erfreulich umfangreich (fast drei Seiten) auf die Vorlageentscheidung des OVG
Münster in der „Sache Trianel“ eingegangen (Rn. 19). Die Kommentierung des § 63
geht auf die verschiedensten Verwaltungsverfahren ein und erklärt, in welchem
Umfang Verbände beteiligungsfähig sein können.
Mit den Kapiteln 9 bis 11 nähert man sich dem Ende des
Gesetzes und damit auch der Kommentierung. Die Eigentumsbindung hätte sich
vielleicht intensiver mit Art. 14 GG auseinandersetzen können. Für den Zweck
dieses Kommentars genügt aber der Umfang.
Den Autoren ist ein gelungenes neues Werk geglückt. An
manchen Stellen zu knapp, an anderen Stellen erstaunlich detailgenau und
tiefgehend. Die Alltagstauglichkeit wird sich langfristig zeigen. Der Kommentar
hat aber das Zeug dazu, der „Kommentar des ersten Zugriffs“ zu werden. Für
Details kann man immer noch in ausführlichere Kommentare schauen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Stephan Cymutta, Rechtsanwälte Dr. Guth Beck Klein Günthert, Mannheim

