Kuselit Rezensionen
Spiros Simitis (Hrsg.) - Bundesdatenschutzgesetz
| Titel: | Bundesdatenschutzgesetz | |
|---|---|---|
| Autor: | Spiros Simitis (Hrsg.) | |
| Verlag: | Nomos | |
| Ort: | Baden-Baden | |
| Jahr: | 2011 | |
| Seiten: | 1800 | |
| Preis: | 178,00 | |
| ISBN: | 978-3-8329-4183-3 | |
| Internet: | ||
| Rezensent: | RA Dr. Markus Lang | |
| Quelle: | Kuselit Verlag GmbH |
Simitis (Hrsg.)
Bundesdatenschutzgesetz
Baden-Baden, 7. Aufl. 2011, 1886 S., EUR 178,00, ISBN 978-3-8329-4183-3
Es hat einige Zeit gedauert, bis „der Simitis“ in einer
neuen Auflage erschienen ist. Aber das Warten hat sich gelohnt. Die siebte
Auflage dieses Klassikers unter den BDSG-Kommentaren zeichnet sich durch neue
Autoren, Überarbeitungen und Neufassungen von Kommentierungen sowie einen
aktuellen Bearbeitungsstand aus. Die gegenwärtige Entwicklung in der
Datenschutzgesetzgebung wird zeigen, ob diese Aktualität möglicherweise nur von
kurzer Dauer ist.
Das Werk ist wie folgt gegliedert: Dem Inhalts-, Bearbeiter-
und Abkürzungsverzeichnis sowie dem sich daran anschließenden Text des BDSG
folgt zunächst eine Einleitung. In dieser umfassenden Einführung zum BDSG, die
bereits in den Vorauflagen zu finden ist, werden in monografischer Form und
aktualisierter Fassung auf über 100 Seiten die Geschichte der
Datenschutzgesetzgebung, die Ziele und Prinzipien des Datenschutzrechts
einschließlich der internationalen Entwicklung und der supranationalen
Regelungen dargestellt.
An die Einleitung schließt sich die Kommentierung der
einzelnen Vorschriften an. Ihr sind jeweils eine Literaturübersicht und eine
Gliederung vorangestellt, was die Orientierung in dem umfangreichen Werk
erheblich erleichtert.
Der Kommentierung folgen neben einer Übersicht mit einigen
datenschutzrelevanten Internetadressen drei umfangreiche Verzeichnisse - ein
Fundstellenverzeichnis, ein Literaturverzeichnis und ein Sachverzeichnis.
Während der Nutzen des 55-seitigen Fundstellenverzeichnisses mit Blick auf den
historischen Aufbau eher beschränkt ist, bietet das Literaturverzeichnis den
Vorteil, losgelöst von der vor jeder Kommentierung aufgestellten und auf die
jeweilige Kommentierung inhaltlich begrenzte Literaturübersicht, zu
recherchieren. Schließlich bildet das knapp 60-seitige Sachverzeichnis eine
gute Grundlage für eine detaillierte Stichwortsuche.
Die Neuauflage mit Stand Februar 2011 berücksichtigt die
BDSG-Novellen durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2254), durch Gesetz vom
14.08.2009 (BGBl. I, S. 2814) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.07.2009
(BGBl. I, S. 2355 [2384]. Die Änderungen dieser drei parallel laufenden
Novellierungen des BDSG sind - korrespondierend zu der vorstehenden Aufzählung
der Gesetze - am 1. April 2010, 1. September 2009 und 1. Juni 2010 in Kraft
getreten.
Simitis erfasst die mit den vorstehend genannten Novellen
zusammenhängen Änderungen u. a. in den Bereichen Informations- und
Auskunftsrechte von Betroffenen mit Blick auf die Tätigkeit von Auskunfteien
und deren Vertragspartner, insbesondere Kreditinstitute, und im Zusammenhang
mit Kreditwürdigkeitsprüfungen (§§ 29 und 34 BDSG), Scoring (§ 28b BDSG),
Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG), geschäftsmäßige Datenerhebung und
-speicherung für Markt- und Meinungsforschung (§ 30a BDSG),
Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32 BDSG), Informationspflicht bei unrechtmäßiger
Kenntniserlangung von Daten (§ 42a BDSG) und Bußgeldvorschriften (§ 43 BDSG).
Der Kommentar berücksichtigt auch die neuere Rechtsprechung
und Veröffentlichungen, z. B. das in der Kommentierung zu § 38 BDSG
eingearbeitete Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 9. 3. 2010 (Az. C-518/07
Kommission/Deutschland) zu der Organisation der Datenschutzaufsichtsbehörden im
nicht öffentlichen Bereich und dem Erfordernis der Wahrnehmung dieser Aufgabe
„in völliger Unabhängigkeit”. Ein weiteres Beispiel ist das ebenfalls in der
Kommentierung zu § 38 BDSG eingearbeitete Urteil des KG Berlin vom 20.08.2010
(Az. 1 Ws (B) 51/07 – 2 Ss 23/07) zur Anwendung der Vorschriften des BDSG auf
Rechtsanwälte und dazu, dass die besonderen Geheimhaltungspflichten der BRAO
einem Auskunftsanspruch der Datenschutzaufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 3 BDSG
entgegenstehen können.
Die Bearbeiter des Kommentars sind überwiegend aktuelle oder
ehemalige Mitarbeiter und Leiter von Datenschutzaufsichtsbehörden. Allerdings
hat sich im Vergleich zur Vorauflage die Zusammensetzung der Kommentatoren
geändert. Ausgeschieden sind Dr. Johann Bizer, Prof. Dr. Hansjörg Geiger und
Dr. Stefan Walz. Neu hinzugekommen sind Dr. Philip Scholz, der § 3 Abs. 6a
(Pseudonymisieren) und 10 (Mobile Speicher- und Verarbeitungsmedien) sowie §§
3a, 6a, 6b, 6a, 9a kommentiert, und Prof. Dr. Achim Seifert, der die
Kommentierung zu § 3 Abs. 11 (Beschäftigtenbegriff) und § 32 (Datenerhebung,
-verarbeitung und - nutzung für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses)
beigesteuert hat. In der Kommentierung zu § 32 setzt sich Seifert systematisch
mit dem Beschäftigtendatenschutz auseinander und erörtert in diesem Rahmen auch
die geplanten neuen Bestimmungen. Schließlich haben Mitglieder des Autorenteams
der Vorauflage wie Dr. Thomas Petri Vorschriften neu kommentiert. Hier ist
anzumerken, dass die neuere Diskussion zu § 11 BDSG im Zusammenhang mit der
Auftragsdatenverarbeitung zu wenig Aufmerksamkeit erfährt. Eine vertiefte
Auseinandersetzung wäre wünschenswert gewesen, wenngleich die Kommentierung zu
§ 11 BDSG im Übrigen - einschließlich der Einzelfallbetrachtung - im
Wesentlichen zu überzeugen vermag.
Insgesamt sind die Kommentierungen präzise und überwiegend
gut verständlich. Sie sind wissenschaftlich fundiert und berücksichtigen die
Entstehungsgeschichte der Vorschriften.
Der Nutzen für den Praktiker wird zuweilen mit Blick auf den
Umfang, die Zusammensetzung des Autoren-Teams und die wissenschaftliche Prägung
des Kommentars in Frage gestellt. Insoweit ist zuzugeben, dass ein
betrieblicher oder behördlicher Datenschutzbeauftragter einer – ihrer Größe und
ihrem Wirkungskreis nach – überschaubaren verantwortlichen Stelle mit „dem
Simitis“ durchaus überfordert und der praktische Nutzen im Einzelfall in der
Tat gering sein kann. Simitis ist kein Praxis- und Kurzkommentar, aber auch
kein ausschließlich wissenschaftliches Werk. Alle entscheidenden
Datenschutzfragen werden nicht ausschließlich unter wissenschaftlichen, sondern
überwiegend auch unter praktischen Aspekten erörtert. Weiterhin ist die
Zusammensetzung der Autoren aus Praktikersicht insoweit vorteilhaft, als im
Wesentlichen die Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden ableitbar ist.
Vor diesem Hintergrund ist „der Simitis“ unverzichtbar, wenn
man sich in der Praxis ernsthaft und vertieft mit den Fragen des
Datenschutzrechts befasst. Der umfangreichste Großkommentar zum BDSG, der bislang
auf dem Markt ist, kann daher nicht nur Wissenschaftlern, sondern auch
Praktikern wie Rechtsanwälten, Inhouse-Juristen, Betriebsräten sowie
betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten empfohlen werden.
Rechtsanwalt Dr. Markus Lang, Düsseldorf

