Kuselit Rezensionen
Christoph Grabenwarter - Europäische Menschenrechtskonvention
| Titel: | Europäische Menschenrechtskonvention | |
|---|---|---|
| Autor: | Christoph Grabenwarter | |
| Verlag: | Verlag C.H. Beck | |
| Ort: | München | |
| Jahr: | 2009 | |
| Seiten: | 481 | |
| Preis: | 32,00 | |
| ISBN: | 978-3-406-58498-5 | |
| Internet: | http://www.beck.de/ | |
| Rezensent: | Klaus Dieter Deumeland, Berlin | |
| Quelle: | Kuselit Verlag GmbH |
Christoph Grabenwarter
Europäische Menschenrechtskonvention
4. Auflage 2009, Verlag C.H.Beck, München, XXIV + 481 Seiten
ISBN 978-3-406-48498-5, Preis: 32,00 Euro.
Zunehmende Rechtsprechung und Literatur zur EMRK machte es notwendig, eine neue Auflage des Lehrbuchs von Grabenwarter herauszubringen. Es ist jedoch bedauerlich, dass die Mängel früherer Auflagen nicht beseitigt wurden. Daher werden hier meine weiterhin bedeutsamen Ausführungen in den Besprechungen der 1.und 2. Auflage wiedergegeben, so daß sich die Rezension der 4. Auflage auf zusätzliche Aspekte beziehen kann:
I.
Europäische Menschenrechtskonvention von Christoph Grabenwarter, 2003, 455 Seiten, 23,00 Euro, Verlag C.H.Beck, München.
Die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates ist ein völkerrechtlicher
Vertrag, der in fast allen Staaten Europas gilt und mit unterschiedlichem Rang
in das innerstaatliche Recht transformiert wurde. Grabenwarter schildert in
seinem Lehrbuch die Entwicklung und Dogmatik der Konvention einschließlich der
Zusatzprotokolle. Er behandelt die einzelnen Menschenrechte mit ihrem
Schutzbereich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg und beschreibt das Verfahren vor
dem Gerichtshof.
Die EMRK hat jedoch nicht nur Bedeutung für die Mitgliedstaaten des Europarates; sie wirkt sich auch auf Drittstaaten aus, was Grabenwarter vereinzelt bei der Behandlung von Ausweisung und Auslieferung (S. 164-168) anspricht. Er übersieht jedoch, dass nach Artikel 6 EMRK Gerichtsentscheidungen aus einem Staat, in welchem die EMRK nicht gilt, bei Verletzung der in der Konvention festgelegten Werte nicht anerkannt oder vollstreckt werden dürfen (Deumeland, International Legal Forum 1998, 59). Eingehend behandelt der Autor die Beziehungen zwischen der EMRK und dem Völkerrecht, insbesondere dem Recht der EU, sowie den innerstaatlichen Rang der Konvention. Er weist darauf hin, dass in Österreich die EMRK Verfassungsrang besitzt (S. 18), aber in Italien und Deutschland nur als einfaches Gesetz gilt (S. 20). Obwohl er auf die Sonderstellung der EMRK im Völkerrecht aufmerksam macht (S. 4), vermag er nicht, die daraus notwendigen Folgerungen zu ziehen. Sowohl im Völkerrecht als auch im innerstaatlichen Recht geht die EMRK als lex specialis anderen Bestimmungen, die den gleichen Rang aufweisen, vor (Deumeland, DB 1990, 1455 und NStZ 1998, 429; Göcüklü/Gözübüyük, Avrupa Insan Haklari Sözlesmesi ve Uygulamasi, 2. Aufl. 1996, S. 20; LG Berlin, Beschluss v. 27.04.1999, 526 Qs 119/99).
Die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes in Straßburg hat sogar Vorbildfunktion für Staaten, die nicht dem Europarat angehören. So wird beispielsweise der Deumeland-Fall als leading case zu Artikel 6 EMRK zitiert im Fall R. Baena gegen Republik Panama des Corte interamericana de derechos humanos.
Eine faktische Wirkung der EMRK bezieht sich somit nicht nur - wie der Verfasser darlegt (S. 28) - auf die Staaten des Europarates. Es muss auch beachtet werden, dass nicht allein bei der Tätigkeit der Botschaften die EMRK strikt einzuhalten ist, sondern dass kein Staat des Europarates eine völkerrechtliche Vereinbarung treffen darf, in welcher eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK enthalten ist.
Detailliert legt Grabenwarter das Verfahren vor dem Gerichtshof dar. Leider verschweigt er dabei die mangelhafte und langsame Einhaltung der Verfahrensvorschriften; die Ausführungen von Streinz (ZIAS 1999, 374) dazu sollten in Erwägung gezogen werden. Es ist allgemeine Erfahrung, dass Verfahren in die Länge gezogen werden, bei denen die Rechtslage klar ist, wo aber nach einem Vorwand gesucht werden soll, um Rechtsansprüche zu versagen (Deumeland, Fighting for Human Rights, S. 41). So hatte es erhebliche Zeit beim Gerichtshof in Straßburg gekostet, bis im Reuther-Fall gegen Deutschland ein nicht vorgebrachter, fehlerhafter Sachverhalt den Schein einer korrekten Ablehnung der Beschwerde erwecken konnte. Im Werk von Grabenwarter vermisst man oft sachliche, wichtige und begründete Kritik an der derzeitigen Tätigkeit des Gerichtshofes mit Ausnahme seiner berechtigten Kritik an der Entscheidung im Wille-Fall (S. 276). Die für die Realisierung der Konvention schädliche Tätigkeit vieler Mitarbeiter der Kanzlei des Gerichtshofes darf nicht verschwiegen werden (dazu Deumeland, ZEuP 1997,955-957), wenn auch derzeit ein erhebliches Mitverschulden für solche Aktivitäten den Richtern anzurechnen ist. Dem Verfasser ist leider ein schwerwiegender Fehler bei der Behandlung der Prozessvertretung (S. 61) unterlaufen. Es ist falsch zu behaupten, der Beschwerdeführer könnte sich nur durch einen Rechtsanwalt in einem Mitgliedstaat oder durch jede andere auf der Zulassung durch den Kammerpräsidenten beruhende Person vertreten lassen. Nach Art. 36 Abs. 4a VerfahrensO kann der Beschwerdeführer sich von jedem Berater vertreten lassen, der dies in einem Vertragsstaat berufsmäßig tun darf ("conseil habilité à exerce"). Dazu gehören in der Schweiz nach Artikel 29 OG und in der Bundesrepublik Deutschland nach § 67 VwGO Rechtslehrer an einer Hochschule, d.h. Professoren, Dozenten und Lehrbeauftragte (Deumeland, EuBl. 2001, 55-57). Auch Rechtslehrer a.D. gehören zu den vertretungsbefugten Personen (so EGMR im Reuther-Fall vom 05.06.2003).
Der Verfasser beachtet die leading-cases aus Straßburg, aber wünschenswert wäre, auch andere Entscheidungen zu beachten: So das Foucher-Urteil (NStZ 1998, 429 mit Anm. Deumeland), die Entscheidung im Heberger-Fall (Deumeland, ZEuP 1997, 956f.) und die skandalös rechtswidrige Entscheidung im Fürst-von-Liechtenstein-Fall (EuGRZ 2001, 466 und zutreffend ablehnend Fasbender, EuGRZ 2001, 459). Mit einem schamhaften Verschweigen des Liechtenstein-Falles treibt man die Richter des Gerichtshofes weit weg von der Beachtung der Menschenrechte. In diesem Fall wurde das Recht aus Artikel 6 EMRK nach einem unfairen Verfahren vor dem BVerfG durch zwielichtige politische Agitation beseitigt: Die Vereinigung beider deutscher nationalistischer Staaten und die Wiedergewinnung der Souveränität sollen das Menschenrecht aus Artikel 6 EMRK beseitigen. Inzwischen ist der EGMR auf diesem Weg weitergegangen und erklärte, Artikel 6 EMRK, wonach das Urteil öffentlich verkündet werden muss, sei nicht wörtlich auszulegen, wenn es nicht notwendig wäre (EGMR, NJW 2003, 1923). Dies wirft die Frage auf, ob sich die beteiligten Richter und die die Entscheidung vorbereitenden Kanzleibeamten strafbar gemacht haben und welches nationale Strafrecht darauf anzuwenden ist. Da die EMRK für alle Staaten auszulegen ist, dürfte eine Bestrafung in jedem Staat des Europarates nach seinem nationalen Recht gegenüber jedem an der Tat beteiligten Richter möglich sein und entspricht es dem Sinn und Zweck der Beachtung von Menschenrechten, wenn hierbei die übrigen Staaten Rechtshilfe leisten. Tatort ist das Gebiet der Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben. Zwar sind derartige Aspekte ein "heißes Eisen", aber von einem Lehrbuch eines Hochschullehrers kann man erwarten, dass er dies nicht mit Schweigen umgeht, auch wenn ein Strafverfahren erst durchgeführt werden darf nach Aufhebung der im Artikel 51 EMRK erwähnten Immunität.
Selbst wenn das Buch manche
Wünsche offen lässt, bietet es aber wichtiges Basiswissen zur EMRK unter
Beachtung der Entscheidungen des Gerichtshofes. Würde es in der Bundesrepublik
beachtet werden, dann wären manche Beschwerden aus Deutschland überflüssig. Dem
EGMR kann es helfen, wieder zu jener Linie zurückzufinden, die dem Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten dient. Grabenwarter plädiert nicht für eine
Einschränkung oder Beseitigung von Menschenrechten zu Gunsten politischer
Machtträger. Er nimmt - wie aus anderen Publikationen von ihm bekannt - die
Menschenrechte ernst und versucht nicht, mit juristischen Tricks ihren Schutz
zu beseitigen. Das Buch ist empfehlenswert. (Klaus Dieter Deumeland aus: ZfS 2003, Seite 348-349.)
II.
Christoph Grabenwarter:
Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., C. H. Beck/Manz'sche Verlags-
und Universitätsbuchhandlung, München/Wien 2005, 402 Seiten, ISBN 3-406-53337 X
und 3-214-164171, EUR 26,00/sFr 45,60
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt in allen Staaten des Europarates als Norm des Völkerrechtes und ist in den einzelnen Staaten mit unterschiedlichem Rang in das innerstaatliche Recht transformiert worden. Während beispielsweise in Österreich die EMRK Verfassungsrang besitzt, gilt sie in der Bundesrepublik Deutschland als einfaches Gesetz. In jedem Fall ist sie als Grundlage einer gegenwärtigen, zivilisierten Gesellschaft (vgl. Mitra, dialogo cientifico 2000, 95) lex specialis gegenüber anderen Gesetzen (Deumeland, IWP 2004, 376; Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand April 2005, § 106 Rn. 38) und geht daher Bestimmungen des Urheberrechtes vor. Dabei ist aber zu beachten, dass der Schutz des geistigen Eigentums nach der EMRK auch das Urheberrecht einschließt (Grabenwarter, S. 360). Aus dieser Konstellation können sich schwer zu lösende Konflikte ergeben. Daher ist es nützlich, in einem Lehrbuch die Rechtslage unter Beachtung von Literatur und Rechtsprechung mitgeteilt zu bekommen. Grabenwarter versucht dies in dem hier angezeigten Werk.
In der für einen Österreicher typischen EU-Manie hat er sogar ein ganzes Kapitel dem Verhältnis von EU-Recht zur EMRK gewidmet. Selbstverständlich geht die EMRK allen Normen des EU-Rechtes vor. Da sie für alle Staaten des Europarates gilt, darf in ihre Auslegung auch kein EU-Recht einfließen, da so Drittstaaten rechtswidrig an das Recht in der EU gebunden werden würden. Neben der Darlegung der einzelnen Grundfreiheiten nach der EMRK beschreibt Grabenwarter ferner das Verfahren vor dem Gerichtshof; leider ist es ihm aber nicht gelungen, einen gravierenden Fehler aus der Vorauflage, auf den er hingewiesen wurde, zu bereinigen (Deumeland, ZfS 2003, 348). Seine Neuauflage ergänzt zwar die Behandlung der EMRK um neue Gerichtsentscheidungen und um Literaturhinweise, aber die Ausmerzung weiterer Fehler aus der Vorauflage ist ihm bedauerlicherweise nicht geglückt.
Umfangreich legt Grabenwarter
die von Art. 10 EMRK garantierte Meinungs- und Pressefreiheit dar. Dabei
kritisiert er mit Recht die wenig überzeugenden Argumente der Entscheidung des
EGMR in Sachen Caroline von Hannover (S. 206), aber übersieht, dass die
Entscheidung im Ergebnis richtig ist, da die menschenrechtsverletzende
Entscheidung des BVerfG auf einer Sachverhaltsverfälschung beruhte
(vgl. Mestmäcker/Schulze, aaO., § 106 Rn. 39). Insgesamt kann das Buch trotz
mancher Mängel empfohlen werden, da es derzeit kein besseres Werk zur EMRK
gibt. (Klaus Dieter Deumeland, Berlin aus: ZUM
2005, 768.)
III.
Zu begrüssen ist, dass der Autor in der 4. Auflage wenigstens etwas kritischer die Entscheidungen darlegt. So macht er zutreffend darauf aufmerksam, dass das Vorgehen des EGMR an den Bedingungen eines fairen Verfahrens vorbeigeht (Seite 68), aber macht nicht darauf aufmerksam, dass ein solches Verhalten vom Personal der Kanzlei gehandhabt wird.
A.
Unzutreffend ist die Behauptung
von Grabenwarter, dass von ihm nur noch die Fundstelle der deutschen
Übersetzung genannt werde. Zwar hat er nunmehr die Entscheidung im Foucher-Fall
beachtet, aber er gibt allein die Fundstelle mit der Registriernummer an
(Seite 381 FN 455, 456) und nicht die von mir in NStZ 1998, 429 veröffentlichte
Übersetzung in deutscher Sprache. Die in deutscher Sprache veröffentlichte
Entscheidung im Reuther-Fall (AGS 2004, 241) mit Anmerkung von Deumeland fehlt
ganz. Stattdessen weist er aber auf Publikationen von Callewaert, der im
Reuther-Fall den Sachverhalt verfälscht hatte, hin. Auch die
überflüssigen Ausführungen zu EU-Recht können in einem Buch zur EMRK entfallen,
damit mehr Platz für die wesentlichen Gesichtspunkte vorhanden ist.
Die Ausführungen auf Seite 40 f.
zum Einzelrichter, der eine Beschwerde unter Zuhilfenahme von abhängigen
Agenten der Kanzlei nur verwerfen und nicht stattgeben darf, zeigen vorsichtig
die Versuche zur Bekämpfung der Menschenrechte unter Verletzung von Art. 3 der
Satzung des Europarates auf. Ab 01.07.2009 soll aufgrund einer Erklärung der
deutschen, schweizerischen und irländischen Regierung für Beschwerden aus
diesen Staaten ein solcher Einzelrichter tätig werden, obwohl dadurch auch Art.
17 EMRK verletzt werden würde. Der Betroffene sollte in einem solchen Fall bei
der Staatsanwaltschaft Anzeige, insbesondere wegen Betruges, gegen diese
Rechtsbeugung erstatten. Nützlich wäre, das Buch "Deumeland, Fighting for
Human Rights", das die EMRK behandelt und welches die Basis für die
erfolgreiche Beschwerde im Fall D.E. war (Urteil vom 16.07.2009 No. 1126/05),
hierbei nicht zu verschweigen.
B.
Erstaunlich ist, dass jede Publikation zur EMRK von mir durch Grabenwarter unberücksichtigt bleibt. Da ich vermute, dies beruhe nicht auf Böswilligkeit, sondern auf Arbeitsbelastung - er ist zugleich Richter beim VerfGH Wien - sollen hier auf einige Veröffentlichungen hingewiesen werden, zumal dies auch für die Leser von Nutzen ist:
1. Deumeland, Anmerkung zum OLG Hamm, RDV 2008, 160 (Art. 6 EMRK)
2. Deumeland, Persönliches Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Steuerstrafverfahren, SteuerStud 2006, 187 (Art. 6 EMRK)
3. Deumeland, Schadensersatzanspruch bei Verweigerung des persönlichen Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten in Strafverfahren, Recht und Schaden 2005, 365-367 (Art. 6, Art. 41 EMRK)
4. Deumeland, Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensverzögerung der Vorinstanz, ZfS 2006, 205 (Art. 6, Art. 13 EMRK)
5. Deumeland, Befangenheit und unfaires Gerichtsverfahren bei unwahrem Sachvortrag eines Richters, ZfS 1993, 139 (Art. 6 EMRK)
6. Deumeland, Rezension von Bleckmann, Grundgesetz und Völkerrecht, ZSR 1979, 217 (Art. 2 ZP-I-EMRK)
7. Deumeland, Anmerkung zu OLG Hamburg, NStZ 1983, 41 (Art. 6 III b EMRK)
8. Deumeland, Anmerkung zu LSG München, SozV 1989, 193 (Art. 1 ZP-I-EMRK)
9. Deumeland, in: Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, 2005, § 109 Rn. 16 (Art. 6 EMRK), § 51 Rn. 13 (Art. 10 EMRK), Rn. 28 (Art. 10 EMRK), § 106 Rn. 3 (Art. 7 EMRK), Rn. 38, 39, 40, 41, 43, 45 (Art. 10 EMRK), Rn. 64 (Art. 3 EMRK), Rn. 75 (Art. 6 EMRK), Rn. 76 (Art. 6, Art. 13 EMRK) Rn. 82 (Art. 6 EMRK), Rn. 88 (Art. 10 EMRK)
10. Deumeland, 100 Jahre Gerhard Deumeland: Wegweiser zu Menschenrechten im Sozialversicherungsrecht, WzS 2009, 146
11. Deumeland, Hochschulrahmengesetz, 1979, § 2 Erl. zu Absatz 1 und § 27 Erl. zu Abs. 1-2 (Art. 2 ZP-I-EMRK)
12. Deumeland, BAföG-Kommentar, 1989, Einführung V (Art. 2 ZP-I-EMRK).
Bedauerlicherweise übersieht Grabenwarter auch wichtige Literatur anderer Autoren. Zwar ist es sein gutes Recht, aus der Fülle der Publikationen eine Auswahl zu treffen, aber diese Auswahl sollte im Interesse der Leser nicht einseitig sein. Obwohl Grabenwarter die recht guten Ausführungen im Kommentar von Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht erwähnt, übergeht er die ausgezeichnete Kommentierung dort von Magdalena Pöschl zum Verbot der Kollektivausweisung. Das ist ein unverzeihlicher Fehler! Die Dissertation von Schöpfer zur extraterritorialen Wirkung der EMRK (1997) (rezensiert von Deumeland, FORUM International 1998, 59) sollte ebenso beachtet werden wie z.B. Angelika Schmidt, Europäische Menschenrechtskonvention und Sozialrecht, 2003; Schirinsky, Die Umsetzung der Verfahrensgarantien aus Art. 6 EMRK in der russischen Rechtsordnung, 2006; J-M. Henkaerts, Mass Expulsion in Modern International Law and Practice, 1995; Renzikowski, Die EMRK im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, 2004 und Braaker-Maurer, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2000, 478-480.
C.
Jedoch besteht das Buch nicht
nur aus bedenklichen Mängeln. Es überwiegen die positiven Aspekte des Werkes.
Bis heute gibt es kein Lehrbuch zur EMRK, das dem Wert dieses Buches
entspricht. In einer übersichtlichen Gliederung werden alle Grundrechte
behandelt, wird auf den völkerrechtlichen Bezug der EMRK hingewiesen und wird
das Verfahrensrecht in Strasbourg geschildert. Zutreffend weist Grabenwarter
darauf hin, dass aufgrund von Art. 53 EMRK weitergehende Grundrechte in den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten des Europarates unangetastet bleiben (Seite
13). Informativ ist seine Darlegung der Rangordnung der EMRK in den einzelnen
Staaten; leider erwähnt er nicht, dass in der BRD die EMRK als lex specialis
allen anderen Gesetzen mit Ausnahme der Verfassung vorgeht (Deumeland, NStZ
1998, 429 und IWP 2004, 376 und siehe die Rezension der 2. Aufl.; LG Berlin,
Beschluß v. 27.04.1999 - 526 Qs 119/99).
D.
Im Falle einer Verurteilung
spricht nach Art. 41 EMRK der Gerichtshof eine "angemessene"
Entschädigung zu (Seite 88), die aber nicht als gerechte Entschädigung
bezeichnet werden kann, da der Gerichtshof fast ausnahmslos keine
Beweisaufnahme durchführt und er eine weitergehende Entschädigung nach dem
Recht des Staates unterstellt. So werden beispielsweise Amtshaftungsansprüche
nach dem innerstaatlichen Recht durch eine Entscheidung gemäß Art. 41 EMRK
nicht ausgeschlossen; ob die "angemessene" Entschädigung auf die
innerstaatliche Entschädigung anzurechnen ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. So wurde im Deumeland-Fall nach der Entscheidung des EGMR ein
innerstaatlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen über die Zahlung
einer vom Gerichtshof nicht angeordneten Entschädigung (Deumeland, Fighting for
Human Rights, 1996, Seite 1).
E.
Die Ansicht, wonach der
jeweilige Staat seine Verpflichtungen aus der EMRK nur auf seinem Territorium
einzuhalten hätte (Seite 106), ist falsch (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 2003 Art. 1 Rn.5). Vielmehr haftet der Staat für alle Ausübungen seiner Hoheitsgewalt.
Dies gilt insbesondere für Militäreinsätze im Ausland (Deumeland, International
Legal Forum 1998, 59). Das gilt auch im Rahmen von Truppeneinsätzen aufgrund
der UN-Charta, wobei streng die Feindstaaten-Klausel in der Satzung der UN
bezüglich Japan und Deutschland zu beachten ist. Zutreffend führt Grabenwarter
aus, dass eine gegenteilige Ansicht nicht zu überzeugen vermag (Seite 105).
Erwähnenswert wäre die Tatsache, dass in Großbritannien der Court of Appeal in
Sachen "The Queen and Secretary of State for Defence" am 29.03.2006
entschieden die Bindung der Truppen an die EMRK bejaht hat.
F.
Von aktueller Bedeutung sind die
Darlegungen zu Art. 3 EMRK, wonach nicht nur die Folter, sondern auch jede
unmenschliche Behandlung verboten ist. Insbesondere ist das gewaltsame
Einflössen eines Brechmittels unzulässig (Seite 147). Art. 3 EMRK verbietet demütigende
Handlungen (Seite 148). In Anbetracht der vor einigen Jahren in Afghanistan
durch deutsche Soldaten verübten unwürdigen Aktionen mit aufgefundenen Schädeln
gefallener russischer Soldaten jüdischen Glaubens stellt sich die Frage, ob
Art. 3 EMRK auch auf Verstorbene anzuwenden ist. Ich bejahe dies (Deumeland,
WzS 2009, 146), da der postmortale Schutz eine unmenschliche Behandlung der
noch lebenden Nachkommen vermindert. Besonderes Gewicht hat Art. 3 EMRK bei der
Ausweisung (Seite 152). Grabenwarter macht zutreffend aufmerksam, dass die
Ausweisung in aufgelistete "sichere Herkunftsländer" mit Art. 3 EMRK
unvereinbar ist (Seite 153). Auch das Verbot der Kollektivausweisung ist zu
beachten (Deumeland, AWR-Bulletin 1984, 182-187).
G.
Im Hinblick auf die von
deutschen Politikern betriebene Hetze gegen "Parallelgesellschaften"
ist die Aussage von Wert, dass der besondere Lebensstil von Minderheiten von
Art. 8 EMRK geschützt wird (Seite 202; so Deumeland, IWP 2004, 377). Daher ist
die nomadische Lebensweise von Roma und Sinti geschützt (Wiederin, in:
Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2005, EMRK Art. 8
Rn. 33). Auch der Anspruch gegenüber staatlichen Stellen auf die korrekte Schreibweise
des Namens ist von Art. 8 EMRK gedeckt. Nach der Rechtsprechung kann ferner
eine Umweltverschmutzung Art. 8 EMRK verletzen (Seite 234). Trotz
propagandistischer Behauptung von "grünen" Politikern wird der
Umweltschutz nur ungenügend beachtet und die Bevölkerung wird - ausgedrückt mit
den Worten von Bob Dylan "people bending broken rules" - geschädigt (Deumeland,
UVPreport 1998, 156).
H.
Die Anwendung der EMRK muß für
alle Staaten des Europarates gleich sein. Daher ist sachgerecht, dass der EGMR seine
Rechtsprechung im Fall Rebus gegen die BRD aufgegeben hat und nun ebenso wie im
Fall Melek Sima Yilmaz gegen die Türkei die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf
das staatliche Dienststrafrecht im Fall Bayer auch für Deutschland mit Urteil
v. 16.07.2009 bejaht hat (dazu Grabenwarter Seite 334). Zustimmung verdient die
Entscheidung des Gerichtshofes im Fall Al-Saadoon gegen Großbritannien vom 30.06.2009
ebenso wie im Fall Ilasçu gegen Rußland, dass bei militärischer Gewalt Art. 1
EMRK als einschlägig angesehen wird, was fehlerhaft im Fall Bankovic beim
Angriffskrieg gegen Jugoslawien von Deutschland u.a. verneint wurde. Es darf der
EGMR zu politischen Zwecken, insbesondere gegen Rußland, nicht missbraucht
werden. Selbst die Verurteilung mit einem Entschädigungsanspruch von 5.000,-
Euro im Fall Dubinskaya wegen der Verweigerung eines Sachurteils durch ein
russisches Gericht steht im Widerspruch zur Praxis des EGMR, wo die
Verweigerung eines Urteils durch das Bundesverfassungsgericht mit der
Erklärung, man nehme die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, ungeahndet
bleibt. Während es sich bei dem Fall Dubinskaya um einen Einzelfall handelt,
wird die Verweigerung eines Sachurteiles durch das Bundesverfassungsgericht
systematisch betrieben aufgrund einer durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit. So
ist im Urteil D.E. gegen Deutschland trotz Rüge diese Tatsache vom Gericht im
Urteil vom 16.07.2009 vollständig übergangen worden. Zwar handelt es sich beim
Bundesverfassungsgericht nicht um ein Gericht, sondern um ein politisches
Organ, aber wenn der Staat ein solches Organ als Gericht bezeichnet und dies im
Ausland sogar propagiert, dann müssen die allgemeinen Grundsätze für ein
Gericht beachtet werden.
J.
Ausführlich werden die
Verfahrens- und Justizgarantien behandelt (Seite 328-419). Die Notwendigkeit,
bei Verletzung der EMRK eine innerstaatliche Instanz mit einer wirksamen
Beschwerde anrufen zu können aufgrund von Art. 13 EMRK, bezieht sich auch auf
Entscheidungen der obersten Gerichte, sofern durch deren Verhalten ein
Menschenrecht verletzt worden ist. Aus diesem Grunde kann beispielsweise eine
im Gesetz vorgesehene Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich erhoben werden,
wenn zwar die gesetzlich erwähnten Gründe dafür nicht gegeben sind, aber das
Verfahren bei Gericht verschleppt wurde (so BSG, ZfS 2006, 245-248; Deumeland, ZfS
2006, 205-207). Gegen eine solche Ansicht wird jedoch vor allem aus dem Bundesjustizministerium
gehetzt und Richter des BSG, die an dieser Entscheidung beteiligt waren, werden
beruflich benachteiligt (dazu siehe Deumeland, Schriftsatz vom 25.07.2008 In
der Beschwerdesache Nr. 1126/05 des EGMR *).
K.
Zunehmend gewinnt der
Eigentumsschutz nach der EMRK an Gewicht. Danach wird das auf eigenen
Leistungen beruhende Rentenrecht geschützt (Seite 428; Deumeland, NDV 2005,
392). Das Recht auf Eigentum erfasst ferner den Schutz vor Gerichtskosten, wenn
diese unberechtigt erhoben werden, wie z.B. eine Anforderung von 1500,- DM für
ein kostenfreies Verfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Deumeland,
AGS 2004, 242). Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtsfehlerhaft, für die
Zulässigkeit einer Beschwerde beim EGMR, die nach Art. 35 EMRK kostenfrei ist,
eine zuvor innerstaatlich zu zahlende Gebühr zu verlangen (Deumeland, AGS 2004,
242; and. EGMR, AGS 2004, 241).
L.
Insgesamt bietet das Buch nützliche und für einen Beschwerdeführer brauchbare Hinweise. Sowohl bei den Richtern in Strasbourg als auch von den jeweiligen nationalen Gerichten sollte es beachtet werden; eine ständige Verweigerung der Benutzung des Werkes könnte eine Dienstverfehlung des Richters sein (Mestmäcker/Schulze/Deumeland, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, 2004, § 51 Rn. 6; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6 Aufl. 2009, Vor § 63 Rn. 17). Das Buch ist verbessert gegenüber früheren Auflagen. Es ist empfehlenswert, zumal da es auf dem Gebiet in deutscher Sprache ein berechtigtes Monopol besitzt.
M.
Jedoch sollten ergänzend wegen
der gelegentlichen Erwähnung des nicht in Kraft getretenen 14. Protokoll hierzu
einige Takte gesagt werden: Dieses Protokoll, das auf Druck der deutschen und
schweizerischen Regierung vorgelegt wurde, bekämpft unter dem Deckmantel der zu
schützenden Menschenrechte in enormen Umfang die Menschenrechte. Es beruht auf
einer Ideologie, die versucht, gegen die Menschen die Menschenrechte
auszunutzen, worauf vor einigen Jahren bereits Papst Johannes Paul II.
verwiesen hatte. Es handelt sich um ein Protokoll, dass im
Widerspruch zur Verpflichtung der Staaten des Europarates nach Art. 3 der Satzung
des Europarates steht. Mangelhaft qualifizierte Richter, die nicht die
Voraussetzungen für ein Richteramt nach Art. 21 Abs. 1 EMRK besitzen, was
beispielsweise durch ein Interview und im Reuther-Fall bei E. Steiner aus
Österreich aufgefallen ist (Escher, in: Salzburger Nachrichten vom 01.03.2003),
erschweren die Arbeit des Gerichtshofes. Irreführende Statistiken aus der Kanzlei des
EGMR, die nur die Anzahl der Beschwerden angeben aber nicht deren
Schwierigkeitsgrad, Fälschungen und unwahre Angaben durch das Personal der
Kanzlei sowie Anwerbungen von Beschwerden aus den osteuropäischen Staaten durch
einen ehemaligen Präsidenten des EGMR sind geeignet,
eine Überlastung vorzutäuschen. Daher wird im 14. Protokoll die Möglichkeit der
Einlegung einer Beschwerde erheblich begrenzt, soll ein summarisches Verfahren
die um ihre Menschenrechte - besonders aus Frankreich, der Schweiz und
Deutschland - gebrachten Personen abwimmeln und eine Beschwerde von vornherein
für unzulässig erklärt werden, wenn keine erheblichen Nachteile entstanden
sind, keine "Frage von allgemeiner Bedeutung" aufgeworfen wird und keine
schwerwiegende Auslegungsfrage besteht. Schon jetzt schlägt den Beschwerdeführern
ein "eisigerer Wind" entgegen (Siess-Scherz, EuGRZ 2003, 107). Dieses
14. Protokoll verletzt die Satzung des Europarates, steht im Widerspruch zu
Art. 1 EMRK und verhindert einen wirksamen Schutz der Menschenrechte in allen Staaten
des Europarates. Daher hat mit Recht das Parlament von Rußland, das sich nicht
von deutschen Politikern hat erpressen lassen, diesen Vertrag abgelehnt, so
dass er nicht in Kraft treten kann. Dieser den Menschenrechten dienende Vorgang
wird aber aus dem Bundesjustizministerium von Frau Almut Wittling-Vogel in der
Weise bekämpft, dass sie von deutschen Gerichten um ihre Rechte gebrachten
Beschwerdeführern wahrheitswidrig mitteilt, sie müssten noch auf eine
Entscheidung über den ihnen nach Art. 41 EMRK zustehenden Schadensersatz
warten, was der russische Präsident Putin zu verantworten hätte. Handelt es
sich aber um einen Günstling, der einen Beschwerdeführer vertritt, dann hat das
Bundesjustizministerium ohne Entscheidung des EGMR einen Pauschalbetrag von
9.800,- Euro gezahlt, obwohl die in der Sache berechtigte Beschwerde unzulässig
war, weil der Beschwerdeführer keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte
und somit den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
N.
Sollte in Zukunft der EGMR
wirklich einmal überlastet und die fehlende rechtzeitige Bearbeitung nicht
wirksam durch Disziplinarverfahren zu ahnden sein, dann gibt es Möglichkeiten
zur Entlastung, die nicht die Menschenrechte bekämpfen, sondern Art. 3 Satzung
Europarat beachten. Solche Aspekte mögen für eine Neuauflage des Buches von
Grabenwarter nützlich sein und so darf gespannt die 5. Auflage erwartet werden.
Direktor Klaus Dieter Deumeland,
Berlin
* Nach Art. 33 Abs. 3 VerfahrensO EGMR kann der Schriftsatz von jeder Person bei der Kanzlei eingesehen werden. Seine Verwertung ist nach § 5 Abs. 2 UrhG unter Angabe des Verfassers und der Fundstelle genehmigungsfrei.

