Kuselit Rezensionen
Dimitris Th. Tsatsos - Zur Verfassungsentwicklung Europas
| Titel: | Zur Verfassungsentwicklung Europas | |
|---|---|---|
| Autor: | Dimitris Th. Tsatsos | |
| Verlag: | Berliner Wissenschaftsverlag | |
| Ort: | Berlin | |
| Jahr: | 2008 | |
| Seiten: | 189 | |
| Preis: | 39,00 | |
| ISBN: | 978-3-8305-1531-9 | |
| Internet: | ||
| Rezensent: | Dr. Axel Schwarz, Bukarest | |
| Quelle: | Kuselit Verlag GmbH |
Die Unionsgrundordnung eines modernen Perikles’
Band 4 der Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften ehrt Dimitrios Tsatsos, der wohl wie kein anderer auf verschiedenen Ebenen die Entwicklung Europas begleitet hat, anlässlich dessen 75. Geburtstags. Tsatsos war Wissenschaftler (Professor in Athen, Hagen, Thessaloniki, Bonn), Wissenschaftsmanager (Direktor das von ihm gegründeten Instituts für Deutsches und Europäisches Parteienrecht an der FernUniversität in Hagen, Präsident der griechischen Staatsrechtslehrer-Vereinigung, Dekan),
Parlamentarier (im ersten Nachdiktatur-Parlament Generalreferent aller Oppositionsparteien für die demokratische Verfassungsreform, Mitglied des Europäischen Parlamentes und Träger des "Kulturpreises Europa 1995"), Bürgerrechtler (Inhaftierung während der griechischen Militärdiktatur), Politiker (Vizekultusminister in der Regierung Karamanlis, Berater des Ministerpräsidenten Papandreou) und vieles mehr, was den Rahmen dieser Rezension sprengen würde.
Die in dem hier besprochenen Band enthaltenen Publikationen des Jubilars entstanden zwischen 1997 bis Anfang 2008 und stellen in ihrer Gesamtheit ein aktuelles zeitgeschichtlliches Dokument dar.
Der erste Beitrag (von 1997) befasst sich mit der europäischen Dimension der Verfassungsfunktion, die er unter den beiden Fragestellungen der Integrationsförderung und der Identitätswahrung angeht (S. 11 ff). Dabei entwickelt Tsatos den von ihm vorgeschlagenen Begriff der „Unionsgrundordnung“ weiter, aus der er das Prinzip der „europafreundlichen“ Auslegung (für damals nur 15 Mitgliedsstaaten) ableitet (S. 20).
Im zweiten Beitrag (aus 1999) widmet sich Tsatsos der Anwendung der staatsrechtlichen 3-Elemente-Lehre auf Europa (S. 25 ff) und zeigt, dass die Begriffe „Staatsvolk“ und „Souveränität“ kein ausreichendes Konzept bieten, um den europäischen Integrationsprozess zu beschreiben. Auch wenn die Europäischen Verträge keine Verfassung im klassischen Sinne darstellen (S. 28), haben sie dennoch Verfassungsqualität (S. 29), die sich ergibt aus
- der Geltung allgemeiner Rechtsgrundsätze (Rechtsstaatsprinzip, Grundfreiheiten etc.)
- der Konstituierung von Organen,
- der Ausbildung von Staatsstrukturprinzipien, und
- der Konkretisierung der Aufgaben der politischen Ordnung, die man als „Europäische Union“ bezeichnet.
Damit verbindet Tsatsos – insbesondere im Hinblick auf die damals bevorstehende Erweiterung der EU - die Hoffnung einer Stärkung der Legimtiomationsbasis durch das Europäische Parlament (S. 36).
Der dritte Beitrag (aus 2000) beginnt mit der Feststellung, dass die bisherigen bürokratischen und diplomatischen Methoden der Änderung der Europäischen Vertäge ausgedient haben (S.37 ff). Dabei setzt Tsatsos vor allem auf die verfassungsqualitativen Elemente der Europäischen Unionsgrundordnung und das Prinzip einer „gemeineuropäischen Verfassungsverantwortung“.
Als sich schließlich die Regierungskonferenz 2000 mit einer die Erweiterungsfähigkeit der Europäischen Unionsgrundordnung absichernden institutionellen Reform beschäftigt, erweist sich Tsatsos im vierten Beitrag (aus 2001) als Rufer in der Wüste (S. 67 ff). Statt den Integrationsprozess zu vertiefen, begnügt sich die Politik mit Floskeln (S. 69), ohne ausreichende Beschäftigung mit Demokratiedefiziten (S. 73 ff) und einer demokratiebezogenen Effektivität europäischer Institutionen (S. 83). Tempo und Quantität ersetzen – wie auch sonst in der nationalen und regionalen Politik (Anm. des Rezensenten) – Qualität.
Die damit aufgeworfene Kernfrage der Europäischen Union „Wohin wollen wir und was wollen wir?“ bleibt jedoch in einer auf kurzfristigen Medienerfolg abzielenden Politik verboten (S. 87, 89). Um dies zu verdeutlichen, verlässt Tsatsos im fünften Beitrag (aus 2002, S. 89 ff) den wissenschaftlichen Olymp der Theorie, um aus seiner Erfahrung als Repräsentant des Europäischen Parlament heraus kundzutun, dass die grundsätzlichen und wesentlichen Fragen nach dem Ziel (Finalität der institutionellen Entwicklung) nie in Angriff genommen wurden.
Man spürt irgendwie zwischen den Zeilen des sechsten Beitrags (aus 2003, S. 95 ff), dass Tsatsos’ Begeisterung über die Einberufung des „Europäischen Konvents“ zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 von Sorgen begleitet ist. Zwar hat damit die Stunde der Verfassungsfrage Europas, und damit der Konstitutionalisierung der Europäischen Unionsgrundordnung (S. 97), geschlagen. Aber welcher Erfolg wird dem vom Konvent zu erwartenden Verfassungs(vertrags)text beschieden sein, wenn die Mitgliedstaaten zum ersten Mal das Vorhandensein des Integrationswillens oder dessen Fehlen offen legen sollen?
Sein weiter Verfassungsbegriff erlaubt Tsatsos, auch im siebten Beitrag (aus 2004, S. 107 ff) optimistisch zu bleiben. Die Verfassung Europas ist für ihn mehr als nur ein juristischer Text bzw. juristisches Regelwerk, sondern umfasst u.a. das kulturelle Erbe und den kulturellen Entwicklungszustand. Dabei verkennt Tsatsos weder die unzureichende Legitimation des Konvents (FN 2, S. 108) noch die immensen Probleme, die mit einer Erweiterung auf der Union auf 25 Mitgliedsstaaten (S. 111) verbunden sind. Er stellt auch dar, dass institutionellen Strukturen nicht beliebig erfunden werden können, sondern geschichtlich bedingt sind (S. 126 ff).
Dieser Gedanke wird im achten Beitrag (aus 2005, S.137 ff) vertieft, wenn Tsatsos über die Wirkung der Erweiterung der Europäischen Union, den Gegensatz von Effektivität und Qualität (S. 148), potentielle Erweiterungsgrenzen (S. 141), die Formel: „Erst Reform, dann Erweiterung“ (S. 143) und sogar über einen Kontrahierungszwang (S. 144) nachdenkt. Die erfolgreichste deutsche Nachwuchsschriftstellerin der letzten 15 Jahre, Julie Zeh, provoziert übrigens seit Jahren die Fachwelt mit der wohl nicht haltbaren These vom Kontrahierungszwang und einem Recht auf Beitritt und hat diese auch soeben veröffentlicht.[ii]
Bei dem neunten Beitrag „Von der Konstitutionalisierung Europas zu einer europäischen Verfassung“ (aus 2005, S. 147 ff) handelt es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Peter Brandt und Dimitros Tsatsos. Noch einmal werden die philosophischen, geschichtlichen und juristischen Zusammenhänge und Bestrebungen eines Zusammenschlusses Europas seit dem 15. Jahrhundert beleuchtet. Dabei kommt auch die aktuelle Zeitgeschichte nicht zu kurz. Erstaunlich, aber dennoch um so sympathischer, erscheint der unerschütterliche Optimismus der Autoren, die immer noch an den Erfolg des Konstitutionalisierungsprozesses glauben.[iii] Erstaunlicher und weniger verständlich weisen die Autoren die Verantwortung für die Ablehnung der Ratifizierung der europäischen Verfassung[iv] durch einige Mitgliedsstaaten[v] den europäischen Linken zu (S. 163), obwohl doch gerade Tsatsos von Anfang an auf die qualitativen Defizite[vi] des europäischen Konstitutionalisierungsprozesses hingewiesen hat und nicht müde wurde, eine Befassung mit den fundamentalen Fragen zu fordern. Jetzt hat das BverfG[vii] entschieden, dass das „Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates“ in EU-Angelegenheiten wegen unzureichender Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat gegen das Grundgesetz verstoße. Das lässt zwar den Lissabonner Vertrag selbst unangetastet. Zugleich jedoch attestiert das Urteil wohl die Selbstentmündigung der Parlamentarier[viii] und könnte zudem als Absage an ein starkes, vereintes Europa missverstanden werden.[ix]
Trösten wir uns mit Tsatsos, der im abschließenden zehnten Beitrag (aus 2008, S. 165 ff) zu seiner begrifflichen Schöpfung, der „Unionsgrundordnung“ zurückkehrt und die These widerlegt, diese sei „parteiungeeignet“. Den Parteien schreibt er die Aufgabe zu, „das europäische Bewusstsein herauszubilden“ (S. 182). Soll man ihm verübeln, dass er nicht kritisiert, dass die Parteien mehr an der Durchsetzung ihrer eigenen Interessen und an Medienerfolgen statt am europäischen Gemeinwohl interessiert sind? Natürlich nicht! Aber schade ist es trotzdem, gerade um Europa willen!
[1] Zum Lebenslauf siehe S. 189 des Bandes sowie unter http://old.cecl2.gr/html/ent/468/ent.1468.1.asp
|
Note |
Kategorie |
Lesbarkeit |
Empfehlung |
|
1 |
Allgemeinplätze / Vorurteile / Behauptungen |
schwer |
Nicht zu empfehlen, auch nicht für die Zielgruppe |
|
2 |
Ohne schwierige Gedankengänge / an der Oberfläche des Themas |
leicht |
Kaum zu empfehlen, selbst nicht für die Zielgruppe |
|
3 |
Überblick über das behandelte Sachgebiet |
schwer |
Eingeschränkt zu empfehlen |
|
4 |
Überblick über das behandelte Sachgebiet |
leicht |
Zu empfehlen für Einsteiger und interessierte Laien |
|
5 |
Überblick über das Sachgebiet und Behandlung von Sachfragen |
schwer |
Empfehlenswert für Zielgruppe mit Fachjargon |
|
6 |
Überblick über das Sachgebiet und Behandlung von Sachfragen |
leicht |
Empfehlenswert für Zielgruppe und Laien |
|
7 |
Aktuelle Diskussion eines bemerkenswerten Themas |
schwer |
Empfehlenswert für intellektuelle Zielgruppe |
|
8 |
Aktuelle Diskussion eines bemerkenswerten Themas |
leicht |
Sehr empfehlenswert für (fast) jedermann |
|
9 |
Hochwissenschaftliche Arbeit |
schwer |
Empfehlenswert für Zielgruppe |
|
10 |
Hochwissenschaftliche Arbeit |
leicht |
Empfehlenswert für Wissenschaft und Praxis |
[ii] Zeh, Julie, Recht auf Beitritt? Ansprüche von Kandidatenstaaten gegen die Europäische Union, Politische Studien (PolSt) 1/2009, 70 – 78,
[iii] Neue Hoffnung keimt auf, vgl. Carsten Volkery, A, Breakthrough in Brussels, 19.6.2009, http://www.spiegel.de/international/europe/0,1518,631495,00.html.
[iv] Siehe dazu im Rahmen des Kuselit-Rezensionsprojektes auch „Glanz und Elend europäischer Verfassung“, Rezension zu Haratsch, Andreas; Schiffauer, Peter (Hrsg.), Grundrechtsschutz in der Europäischen Union, 62 S., BWV – Berliner Wissenschafts-Verlag 2007, ISBN 978-3-8305-1468-8; http://www.kuselit.de/rezension/15262/Grundrechtsschutz-in-der-Europaeischen-Union.html.
[v] Nach Oliver Sauer, „Volksabstimmung über den Lissabonner Vertrag?“, kann der Lissabonner Vertrag ohnedies nur durch eine verfassungsgebende Entscheidung des Volkes (pouvoir constituant) legitimiert werden, unabhängig davon, ob dies der herrschenden „politischen Klasse“ mit Hinblick auf die „schlechten“ Vorbilder Frankreichs, Niederlande und Irland genehm ist oder nicht, siehe http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr3/forschung/papers/sauer/IOER_VolksabstimmungLissabon.pdf
[vi] Zum Konstruktionsfehler im Vertrag von Lissabon siehe die Ankündigung von Dietrich Murswiek unter http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr3/forschung/papers/murswiek/IOER_PresseinfoKonstruktionsfehler.pdf: Die Verfassungen der Mitgliedsstaaten werden zu Landesverfassungen herabgestuft und das BverfG wird entmachtet. Murswiek sieht darin eine heimliche Revolution, http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr3/forschung/papers/murswiek/IOER_HeimlicheRevolution_Originalartikel.pdf. Dazu ebenfalls Murswiek: „The Stealthy Development of the Treaty on European Union into the Supreme European Constitution On the Consequences of the Dissolution of the Pillar Structure of the European Union and of the Extension of the Jurisdiction of the European Court of Justice to the EU Treaty”, unter http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr3/forschung/papers/murswiek/IOER_The_stealthy_development_of_the_TEU_preprint.pdf.
[vii] 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 - 421)
[viii] So Werner Mussler, Lissabon-Urteil. Willfähriges Parlament, in der FAZ vom 30.6.2009:
[ix] Vgl. Hans Hoyng im Spiegel vom 2. Juli 2009, http://www.spiegel.de/international/europe/0,1518,633933,00.html#ref=nlint

