Kuselit Rezensionen
Bernd Schünemann / Marie-Theres Tinnefeld / Roland Wittmann (Hrsg.) - Gerechtigkeitswissenschaft
| Titel: | Gerechtigkeitswissenschaft | |
|---|---|---|
| Autor: | Bernd Schünemann / Marie-Theres Tinnefeld / Roland Wittmann (Hrsg.) | |
| Verlag: | Berliner Wissenschaftsverlag | |
| Ort: | Berlin | |
| Jahr: | 2005 | |
| Seiten: | 490 | |
| Preis: | 128,00 | |
| ISBN: | 978-3-8305-0932-5 | |
| Internet: | http://www.bwv-verlag.de | |
| Rezensent: | Dr. Axel Schwarz, Bukarest | |
| Quelle: | Kuselit Verlag GmbH |
Bernd Schünemann / Marie-Theres Tinnefeld / Roland Wittmann (Hrsg.)
Gerechtigkeitswissenschaft - Kolloquium aus Anlaß des 70. Geburtstages von Lothar Philipps
Berlin 2005
ISBN 978-3-8305-0932-5
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Bewertung |
Hochwissenschaftliche Arbeit, überwiegend gut lesbar, empfehlenswert für Wissenschaft und Praxis |
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Inhalt |
Aktuelle Arbeiten zu Rechtstheorie und Rechtslogik, Rechtsinformatik und Strafrecht |
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Zielgruppe |
Wissenschaft und wissenschaftlich interessierte Praktiker |
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Was kann man lernen? |
Aktueller Stand fundamentaler rechtswissenschaftlicher Forschung |
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Herausgeber / Autor |
Prof.
Dr. jur. Dres. jur. h.c. Bernd Schünemann, Universitätsprofessor
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Spaß am Nachdenken
In seiner Laudatio schreitet Roland Wittmann den wissenschaftlichen Weg des Jubilars ab. Seine Wanderung beginnt mit dem Einsatz des Eins- und Existenzquantors zur Erklärung des normentheoretischen Unterschieds zwischen Ge- und Verboten, durchstreift die fantastischsten Landschaften verschiedener Logiken, in denen der Satz vom ausgeschlossenen Dritten nicht gilt, und gelangt schließlich zu der Erkenntnis, dass Rechtstheorie sich nicht in formalen Strukturen erschöpft, sondern Wesenselement materialer Gerechtigkeit ist, die vielen modernen Rechtsmanagern abhanden gekommen zu sein scheint.
Das Werk vereinigt 16 Beiträge zu Rechtstheorie und
Rechtslogik (Erster Teil), 4 Beiträge zur Rechtsinformatik (Zweiter Teil) sowie
6 Beiträge zum Strafrecht (Dritter Teil). Natürlich ist es an dieser Stelle
nicht möglich, auf alle Beiträge so intensiv einzugehen, wie es ihnen gebührt.[1] Je
nach Interesse und Neigung wird sich der Leser auf diesen oder jenen Aspekt konzentrieren.
Die Lektüre garantiert nicht nur ein Vergnügen für jeden, der Spaß am Nachdenken
hat, sondern hält auch einige intellektuelle Überraschungen bereit.
José Manuel Aroso
Linhares von der Juristischen Fakultät
der Universität Coimbra, der sich in diesem Jahr mit auf dem Semiotikkongress
in Dünkirchen[2]
mit Fragen der Unbestimmtheit und Entscheidung auseinandergesetzt hat, eröffnet
die Reihe der Beiträge mit der mehr rhetorischen Frage, ob wir „noch eine kritische
Rechtstheorie“ brauchen und bejaht diese anhand eines Vergleiches der Konzepte
von Richard Posner und Stanley Fish. Er nennt diesen Vergleich „Konversationsstück“
und befleißigt sich einer Wissenschaftssprache, die geeignet ist, dem Leser
Ehrfurcht einzuflößen. In einem ganz anderen Gewand kommt der Beitrag von Norbert
Brieskorn von der Hochschule für Philosophie in München (Institut für
Gesellschaftspolitik)[3],
dessen Lebenswerk auf Rechts- und Sozialphilosophie sowie Sozialethik
ausgerichtet ist, daher. Er behandelt - gleichermaßen tiefschürfend und
vergnüglich für den Leser - Gemeinsamkeiten und Unterschiede „vom Rat, den
Räten und vom Beraten“ und deren Verhältnis zum Gesetz im Verlauf der
Jahrhunderte bis in die Zeit des Auskunftsvertrags des § 676 BGB a.F. Nach der
Schuldrechtsreform ist man heute geneigt, den neuen § 311 III BGB n.F.
anzufügen, um die geradezu boomende Bedeutung der Information im Recht wie der
und Informatik[4]
zum Ausdruck zu bringen.[5] Das
Dilemma der heutigen Zeit dürfte gesamtgesellschaftlich gerade darin bestehen,
dass sich einerseits in der Wissenschaft Weisheit und Machtlosigkeit wie
andrerseits in der Politik grenzenlose Inkompetenz und Macht paaren. Aber daran
konnte bereits Platon nichts ändern.
Danach beschäftigen sich José
de Sousa e Brito (Richter am portugiesischen Verfassungsgericht a.D.) mit
dem Syllogismus in Recht und Ethik und Rechtsanwalt Tassilo Eichberger
mit „Kant, sich selbst und den bestirnten Himmel anblickend, während Friedrich
Lachmayer, der sich im Ruhestand der Rechtsinformatik der EU verschrieben
hat, über „universalia in re“ durch Muster- und Muttererkennung sinniert und Arthur
Merin[6] Topik
und Wahrscheinlichkeit im juristischen Argument analysiert.
Verblüffend einfach und
überzeugend zeichnet sodann Ulfrid Neumann[7]
eine Skizze zum Verhältnis von
Logik und Argumentation. Ehemals konnte der Jubilar Lothar Philipps die
Angemessenheit der intuitionistischen Logik, in welcher der Satz vom
ausgeschlossenen Dritten nicht logisch gültig ist, als Instrument juristischen
Argumentierens nachweisen und auf seiner Suche nach weiteren Alternativen zur
klassischen Logik das Modell der dialogischen Logik für Probleme der
Beweislastverteilung und schließlich auch „Fuzzy-Logic“ fruchtbar machen. Mit
spielerischer Leichtigkeit und amüsant[8]
entwickelt Ulfrid Neumann diesen Weg weiter zur parakonsistenten Logik,
die auf das Ex-falso-quodlibet-Theorem verzichtet. Ergeben sich nämlich
kontraintuitive Ergebnisse, kann das logische Kalkül keinen Vorrang genießen,
sondern muss - so Neumann - vielmehr hinter den Standards fachspezifischer
Argumentation zurücktreten und durch neue Kalküle ersetzt werden.
In
seinem Beitrag zur Stabilität der Verfassung und Dimensionen der Auslegung
fasst Marijan Pavčnik[9]
aus Slowenien die wesentlichen Dilemmas des juristischen Verstehens zusammen,
die von den meisten Rechtsanwendern als Naturgesetzmäßigkeit angesehen und
nicht weiter hinterfragt werden. Das erste Dilemma ist die Frage nach dem
Inhalt des Rechtstextes, wobei er leider nicht die weiterführenden Arbeiten
Friedrich Müllers zum Begriff der Rechtsnorm erwähnt und deshalb in Auslegungsargumenten allenfalls knappe
Anweisungen sieht, wie man handeln soll. Das zweite Dilemma sieht er im Fehlen
einer geschlossenen Kette von Auslegungsargumenten. Und als drittes Dilemma
kommt hinzu, dass zwischen grammatikalischen, logischen, systematischen,
historischen und teleologischen Interpretationsmethoden, die auf Savigny
zurückgeführt werden, kein Rangverhältnis existiert. So kann es wohl sein, dass
- wie Radbruch es formulierte - der Rechtstext (der Verfassung) klüger als der
Verfassungsgeber und der Ausleger klüger als beide ist.
Umso
mehr verblüfft Francesco Romeo[10] aus Italien mit seinen Ausführungen zum künstlichen
Recht. Er behauptet, experimentell nachweisen zu können, dass lernfähige
Computer richterliche Entscheidungen nicht nur simulieren, sondern auch
zutreffende Urteile in neuen Sacherhaltskonstellationen fällen können. Ein
neuronal vernetzter Computer wiederholt nicht den berechneten Durchschnitt
gesammelter Computer, sondern berücksichtigt stärker Präzedenzfälle in Übereinstimmung
mit allgemeinen Bewertungsprinzipien der Rechtsprechung. Das theoretisch
wichtige Ergebnis der Experimente besteht darin, dass die Bestimmungen selbst
nicht ausreichen, um eine Schlussfolgerung zu erhalten. Weder kommt jeder
Bestimmung in der Anwendung der gleiche Wert zu, noch lässt sich jede Bedeutung
mit einer Aussage zum Ausdruck zu bringen.[11]
Vielmehr enthält ein Urteil zusätzliche Informationen im Hinblick auf die
Gesamtheit der Bestimmungen und es ist nicht möglich, solche Werte a priori
festzulegen, da sie sich weder auf eine Norm an sich, noch auf die
Verhaltensweise, sondern auf das Urteil zur Verhaltensweise beziehen. Diese
zusätzlichen Informationen entstammen – so Francesco
Romeo - einer prälogischen Welt, die von der klassischen Rechtswissenschaft
beharrlich verdrängt wird.[12] Eine
der Folgen dieser Uneinsichtigkeit ist die übermäßige Normierung, der wir
täglich zunehmend ausgesetzt sind. Sie fördert nicht Rechtssicherheit, sondern
mindert sie und ist der Nährboden für Widersprüche[13]. Die
Forschungen zeigen, dass es in absehbarer Zukunft möglich sein wird, z.B.
Analogien in die Computersprache zu übersetzen und wenigstens teilweise das
„gemeinsame juristische Basiswissen“ zu erfassen, das der Sprachanalytiker
Carcaterra[14]
die endokrinischen Erkenntnisse nennt. Heute stehen wir dem Phänomen gegenüber,
dass das Streben nach Rechtssicherheit zu übermäßiger Normierung und
Unübersichtlichkeit führt. Die Zukunft
wird zeigen, ob ein elektronischer Richter, der im Internet operiert, dem
abhelfen kann.
Im Anschluss hieran vergleicht Heinrich Scholler[15] westliche und fernöstliche
Gerechtigkeitssymbole und deren unterschiedliche Schuld- und Schamkultur,
während der Mitherausgeber Bernd
Schünemann sodann die Aktualität Savignys
Rechtsbegriff belegt und sich daran wagt, moderne Phänomene des Gottesstaates,
der früheren Sklavenhaltergesellschaften und des Unrechtsstaates bis hin zur
Globalisierung zu untersuchen. Er greift dabei auf
Alexys Definition des Rechts zurück, wonach das Recht in einem Normensystem
besteht, das unter anderem „nicht extrem ungerecht“ sei. Schünemann
kombiniert in einer geradezu verblüffenden Verständlichkeit Elemente von
Kelsens Normenpyramide, Dworkins[16]
Prinzipientheorie und Max Webers Wirksamkeitskriterium mit Radbruchs
Geltungsvorbehalt bei schlechthin ungerechten Gesetzen und gelangt zu überraschenden
Ergebnissen, bei denen der Rechtwissenschaft die Aufgabe einer vierten Gewalt
zufällt.
Danach wendet sich Michaela Strasser[17] „Macht
und Ohnmacht der Wissensgesellschaft“ zu und stellt klar, dass Akkumulation von
Informationen ebenso wenig mit Wissen zu verwechseln ist wie die
Informationsgesellschaft mit der Wissensgesellschaft[18].
Nicht alles ist Wissen, was die Information transportiert. Trotz oder gerade
wegen eines ungeheuren Wissenszuwachses muss Wissen methodisch reduziert
werden. Gleichzeitig wirkt die Ökonomisierung des Wissens als
Selektionskriterium des Erkenntniszusammenhangs. Recherchen unterliegen permant
der Tendenz, nur das zu suchen, was letztlich Vorurteils-Wissen bestätigt.
Trotz aller Informationsflut ist Wissen immer nur partiell, oder um mit
Sokrates zu sprechen, nur eine „Antwort auf ein wahrgenommenes Nichtwissen“.
Der Beitrag der Mitherausgeberin Marie-Theres
Tinnefeld „Maske und Anonymität – Erscheinungsformen und
menschenrechtliche Fundierung“ wirft die Fragen auf, wie viel Freiheit der
Mensch braucht und wie viel Freiheit Staat und Bürger ertragen. Nicht erst seit
der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Grundrechts auf eine elektronische Privatsphäre[19] - so
belegt die Autorin - stellt die Möglichkeit des Verbergens eine Seite
menschlicher Sozialität dar, die auch in der digitalisierten Welt daten- und
strafrechtlich zu schützen ist. Um in Freiheit zu überleben, soll der Mensch
selbst darüber entscheiden können, wie viel er von sich selbst offen legen
will. Das Recht auf Anonymität trotzt der informationellen Übermacht des
Staates.
Dietmar von
der Pfordten[20] bringt schließlich formale Operatoren der
Prädikatenlogik ein, wenn er auf die zentralen Alternativen eingeht, die das
heutige Rechtsverständnis dominieren: „Law in Action / Realismus
(Soziologismus, Deskriptivismus)“ auf der einen Seite und „Law in Books“ /
Normativismus (reine Rechtslehre) auf der anderen Seite. Als Alternative zu den
diese beiden Ansätze verbindenden Theorien (z.B. Harts zweistufiges Regelmodell
und sozial akzeptierte Tatsache, aber auch die Ansätze von MacCormick, Weinberger,
Dreier, Alexy und Koller) betont von der
Pfordten den Vorrang der Begriffe. Er stellt die These auf, dass Begriffe
für das Recht kognitiv primär sind. Tatsächliche Regelungen und Institutionen,
sprachliche Normen, Regeln, Prinzipien oder Argumente können seiner Ansicht
nach nur Akzente setzen oder die Gewichtung graduell zwischen Begriffen, Normen
und Normrealisation verschieben, aber nichts am grundsätzlichen Vorrang der
Begriffe ändern. Eine adäquate Rechtstheorie könne im Kern immer nur
eine Begriffstheorie sein, nicht jedoch System- und
Verhaltensbeschreibung oder Normtheorie, Normlogik, Argumentationstheorie oder
Regeltheorie. Dazu bedient sich von der
Pfordten auf der Ebene der Kognition eines „Atomismus der Begriffe“, in
welchem die Begriffe als kleinste kognitive Einheiten aufzufassen sind, wobei
er leider nicht darauf eingeht, wie diese kleinste kognitive Begriffseinheit
festzustellen ist. Dazu genügt offensichtlich nicht seine Unterscheidung dreier
Verhältnisalternativen (zwischen Individualbegriffen, zwischen Individual- und
Allgemeinbegriffen und schließlich zwischen Allgemeinbegriffen). Um der reinen
Quantifikation zu entgehen, entwickelt von
der Pfordten aus den „drei grundlegendsten denkinternen Alternativen der
Verbindung von Begriffen“ (S. 215: Unterschied, Beziehung und Einheit) ein
Modell des Verhältnisses von Begriffen, das Relation, Qualität und Modalität
verbindet. Allerdings muss auch von der
Pfordten einräumen, dass sich a) an den Rändern der Rechtsgebiete
Ungenauigkeiten und Schwächen und b) beim Aufbau von Begriffsnetzen Interessen
und Wertungen nicht vermeiden lassen.
Zu einem völlig anderen Ergebnis gelangt Peter Warta[21].
Er nimmt sich des Unterschiedes zwischen Recht und Rechtstext an: Kann Recht
außerhalb (der Köpfe) von Menschen existieren oder handelt es sich dann um
nicht anderes als bedrucktes Papier? Warta nähert sich dem Kern der Frage, ob
die Rechtswissenschaft überhaupt und wenn ja, inwieweit eine Wissenschaft
darstellt: „Was passiert eigentlich auf dem Weg von der Erzeugung einer Norm
bis zu deren Erkenntnis?“ Der Normgeber kodiert seinen Willen in der Form eines
Normtextes, der von dem gedanklichen Inhalt der Norm zu unterscheiden ist. Der
Normtext ist nicht und kann nicht identisch sein mit der Norm selbst. „Zwischen
ursprünglich kodiertem und dann rekonstruiertem geistigen Inhalt besteht keine
logische oder empirische Brücke“. Damit glaubt Warta, sich von der Idee eines
objektiven Rechts außerhalb (der Köpfe) der Menschen wie von der Illusion eines
kollektiven Rechtsbewusstseins verabschieden zu müssen. Dass das unkodierte
„Original“ der Norm überhaupt nicht zur Verfügung steht, ist das Ende der für
die Reine Rechtslehre grundlegenden Unterscheidung zwischen Rechtsnorm als dem
objektiven Sinn eines Willensaktes und Rechtssatz als der Beschreibung der
Rechtsnorm. Die für die Rekonstruktion der Rechtsnorm entscheidenden
Zeichenketten sind nach Warta nicht in dieser selbst enthalten und können auch
nicht durch logisches Schließen ermittelt werden. Die Interpretation einer
Rechtsnorm wird so zu einem „sozial gelernten“ Vorgang unter Anwendung „außerhalb
des Rechts stehender, also metajuristischer Schreib- und Sprachregeln“.
Den rechtstheoretischen Teil des Werkes beschließt der Mitherausgeber Roland Wittmann - ganz passend zu den vorherigen Überlegungen - mit seinem Beitrag „Analogie, Hintergrundwissen und Evidenz“, den er treffenderweise mit dem Satz einleitet:
„Die juristischen - sog. - Schlüsse sind nicht sicher.“
[1] Die nachfolgende Rezension beschränkt sich auf den rechttheoretischen Teil.
[2] http://www.univ-littoral.fr/irsl2008.htm
[3] http://www.hfph.mwn.de/lehrkoerper/igpmit/brieskorn
[4] Zur Informatik im Recht hätte man sich noch mehr Beiträge gewünscht, z.B. auch zum Verhältnis zwischen Relationsmethode und Alghoritmus.
[5] Vgl. Christian Kersting, “Informationshaftung Dritter: Vertrauen auf Verlässlichkeit“, JR 2008, 312 ff; derselbe, „Die Dritthaftung für Informationen im Bürgerlichen Recht, München 2007 (mit Rezension von Schwarz, Axel in VuR, Verbraucher und Recht, Heft 2 / 2009, S. 79): Auch Knut Amelung, „Informationsbeherrschungsrechte im Strafprozess“, Berlin 1990; derselbe, „Die Darstellung der Lehre von den Informationsbeherrschungsrechten für den 67. Deutschen Juristentag in Erfurt“, JR 2008, 327 f.
[6] Eine Reihe seiner semantischen Untersuchungen sind online gestellt unter http://www.uni-konstanz.de/FuF/Philo/Philosophie/philosophie/42-0-merin-arthur.html
[7] Goethe-Universität Frankfurt am Main, Fachbereich Rechtswissenschaft, Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie
[8] Ulfried Neumann nutzt dazu das Beispiel eines intelligenten Studenten, der in einer Strafrechrechtsklausur zwei sich widersprechende Theorien anwendet, und dadurch den Argwohn des Prüfers erregt.
[9] Ordentlicher Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Ljubljana, http://www.pf.uni-lj.si/fakulteta/pedagogi/prof.-dr.-marijan-pavcnik-univ.-dipl.-prav./
[10] Professore Associato in Informatica Giuridica, Dipartimento di Scienze Giuridiche, Università G.D’Annunzio, Pescara-Chieti. Eine etwas weitere Fassung seines Beitrags findet sich in „Esplorazioni nel Diritto Artificiale“, i-lex Scienze Giuridiche, Scienze Cognitive e Intelligenza Artificiale, Rivista quadrimestrale on-line: www.i-lex.it, Settembre 2004, numero 1, http://www.i-lex.it/articles/volume1/issue1/romeo.pdf. Unter www.i-lex.it lassen sich auch die neuestens Veröffentlichungen Romeos einsehen.
[11] was möglicherweise mit den Schwierigkeiten alltagspsychologischer Selbstbeschreibungen zu tun hat, vgl. z.B. Holm Tetens, in „Geist, Gehirn, Maschine. Philosophische Versuche über ihren Zusammenhang“, Stuttgart 2005.
[12] Dies gilt besonders für die Rechtsquellenlehre, vgl. Schwarz, Axel, „Ronsho to tetsuzuki - hogen no ichimondaiten“ (Argumentation und Rechtsquelle / Reasoning and procedure – the issue of the sources of law) Hogaku Zasshi, Journal of Law and Politics of Osaka City-University, Vol. 37, 1991, Nr. 3, S. 105 – 113.
[13] So zuletzt Sven Wolf, Kuriositäten in der sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebung, SGb 2008, 516 – 523, 522, der die „Komplexität statt Transparenz in der Sozialversicherung“ unter die Lupe nimmt.
[14] Gaetano Carcaterra, “Del metodo dell’interpretazione giuridica” in Esperienze giuridiche del ‘900, a cura di F.Modugno, Milano, 2000.
[15] Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Heinrich Scholler, em. Professor für Politik und Öffentliches Recht an der Ludwigs-Maximilians-Universität.
[16] Der amerikanische Rechtsphilosoph Ronald Dworkin (*1931) wandte gegen die Geltung des Rechtspositivismus’ ein, dass eine Rechtsordnung nicht nur aus Normen (Regeln), sondern auch aus Prinzipien bestehe.
[17] Ao. Univ.Prof. DDr. Michaela Strasser, Grundlagen- und Wertewandelforschung, Philosophie sowie Soziologie von Recht und Politik, Universität Salzburg, http://www.uni-salzburg.at/portal/page?_pageid=205,108417&_dad=portal&_schema=PORTAL
[18] Wissensgesellschaft will nicht heißen, dass wir alle sehr viel wissen, sondern nur dass Wissen von großer Bedeutung für die Gesellschaften ist, „die vordem den alten Industrien zukam“, Martin Carrier, „Wissenschaft im Wandel: Ziele, Maßstäbe, Nützlichkeit“, Information Philosophie. 3/2009, S. 16.
[19] BVerfG, U. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - "Online-Durchsuchung"
[20] Prof. Dietmar von der Pfordten, Lehrstuhl für Rechts- und Sozialphilosophie an der Universität Göttingen
[21] Peter Warta, Jahrgang 1939, Werbebranche, Rechtstheorie, praktische Implikationen, z.B. „Wie man das Recht begräbt“, Die Presse 21.03.2008, http://diepresse.com/home/spectrum/zeichenderzeit/371650/index.do

