Kuselit Rezensionen
Frank Winkeler - Bedingt abwehrbereit?
| Titel: | Bedingt abwehrbereit? | |
|---|---|---|
| Autor: | Frank Winkeler | |
| Verlag: | Richard Boorberg Verlag | |
| Ort: | Stuttgart | |
| Jahr: | 2007 | |
| Seiten: | 328 | |
| Preis: | 38,00 Euro | |
| ISBN: | 978-3-415-03926-1 | |
| Internet: | http://www.boorberg.de/ | |
| Rezensent: | Jan Henning Berg, Osnabrück | |
| Quelle: | Kuselit Verlag GmbH |
Inhaltsübersicht
Die Arbeit von rund 300 Seiten Text ist folgendermaßen gegliedert:
- 1. Teil: politische Entstehungsgeschichte des LuftSiG
- 2. Teil: Ausführungen zur tatsächlichen Funktionsweise der deutschen Luftsicherung
- 3. Teil: Exkurs: Die strafrechtliche Bewertung des hypothetischen Falls eines Flugzeugabschusses durch Privatpersonen
- 4. Teil: Untersuchung, nach welchen Kriterien die staatliche Tötung von Menschen grundsätzlich zu beurteilen ist und wann diese verfassungsmäßig ist
- 5. Teil: Kern der Arbeit; Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs. 3 LuftSiG im Hinblick auf das Grundrecht auf Leben sowie die Menschenwürdegarantie
- 6. Teil: Darstellung der praktischen Folgen des Urteils des BVerfG, Zusammenfassung der Ergebnisse, Ausblick
Argumentationsgang des Autors (5. Teil des Buches)
Nach Auffassung des Autors verletzt der Abschuss eines entführten, mit Unschuldigen besetzen Flugzeugs das Grundrecht auf Leben nicht und führt folgende Wertung durch:
Die Passagiere an Bord seien im sogenannten „Renegadefall“ - d.h. wenn ein entführtes Flugzeug als Waffe gegen Ziele am Boden eingesetzt wird - ohnehin dem Tode geweiht, für sie sei die Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG dem Staat nicht mehr möglich. Demgegenüber könne der Staat wenigstens seiner Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung am Boden mittels des Abschuss nachkommen. Insofern sei steht das Abwehrrecht der Passagiere nur abgestuft schwächer der Schutzpflicht für die Bodenbevölkerung gegenüber.
Schließlich widerlegt der Autor die Ansicht des BVerfG, ein Abschuss „instrumentalisiere“ die unschuldigen Passagiere und verletze dabei die ihnen zukommende Menschenwürde. Dabei argumentiert der Autor an der von Dürig entwickelten „Objektformel“ und stellt schließlich im Falle des Abschusses zu Zwecken der Rettung der Bodenbevölkerung auch keine Verdinglichung menschlicher Existenz fest.
Eindruck des Werkes
Der Gedankengang des Autors ist an den allermeisten Stellen folgerichtig und überzeugend (zu Ausnahmen s.u.). Vor allem ist der rote Faden der Arbeit stets erkennbar, was das Verfolgen des Gedankengangs sehr erleichtert. Zwar beginnt die eigentliche juristische Argumentation zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 LuftSiG erst auf Seite 150 (d.h. mit der zweiten Hälfte des Buchumfangs), doch vermittelt der lange Vorlauf wichtige Hintergrundinformationen und bildet das sinnvolle Fundament der weiteren Argumentation.
Positiv anzumerken ist auch, dass der Autor in seiner juristischen Argumentation nicht wahllos die verfügbaren Argumente gegenüberstellt, sondern methodisch korrekt (schulmäßig) vorgeht. Somit wird das Lesen des Werkes - auch über das Thema hinaus - als Beispiel zur Veranschaulichung der verfassungs- und strafrechtlichen Dogmatik besonders wertvoll.
Insbesondere im Kern der verfassungsrechtlichen Argumentation sind die Gedanken Winkelers überzeugend dargestellt. Glänzend gelungen ist die Widerlegung von Kernaussagen des BVerfG, womit er die Schwächen des zu § 14 Abs. 3 LuftSiG ergangenen Urteils greifbar macht.
Kritikpunkte
Schließlich sollen auch zwei der meines Erachtens nur ganz vereinzelt aufgefallenen Ungenauigkeiten der Arbeit von Winkeler erwähnt werden:
- Die Ergebnisse der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Privater (3. Teil) will der Autor in gewisser Weise als Indiz für das Ergebnis der folgenden verfassungsrechtlichen Prüfung verwerten (S. 108 f.).
Diesbezüglich halte ich ein Schluss oder auch nur die Ausstrahlungswirkung von Vorgaben des einfachgesetzlich geregelten Strafrechts auf Verfassungsrecht keineswegs zwingend (allenfalls umgekehrt). Immerhin stellt der Autor schließlich selbst fest, dass sich strafrechtliche Bewertungen „nicht ohne Weiteres auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns übertragen“ lassen (S. 299) und widerspricht damit den vorherigen Aussagen. Durch diese Umstände verliert der 3. Teil im Gesamtzusammenhang des Werkes einiges seiner Aussagekraft.
- Die gesamte - in juristischer Sicht hervorragende - Argumentation Winkelers anhand des Verfassungsrechts beruht auf der Annahme, ein entführtes Flugzeug würde mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ als Waffe gegen Ziele am Boden eingesetzt werden (vgl. nur S. 218, 228, 235, 249 u.v.m.). Diese Prämisse bildet für Winkeler die Crux zur Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs. 3 LuftSiG. Die meines Erachtens unbeantwortet gebliebene - in der Praxis aber ganz entscheidende - Frage dabei ist, wann dieser Fall denn genau vorliegen und wie er festgestellt werden soll.
Zwar versucht der Autor auf S. 92-102, Maßstäbe für die tatsächliche Feststellung zu geben, kommt aber zu keinem vollständig befriedigenden Ergebnis. Er nennt einige Indizien (z.B. Kursbeibehaltung trotz Abdrängmaßnahmen durch Abfangjäger oder - in Anlehnung an den 11. September - die gleichzeitige Entführung mehrerer Flugzeuge), doch kann dies nach seiner Ansicht und richtigerweise einen Abschuss allenfalls dann rechtfertigen, sofern eben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ziele am Boden getroffen werden sollen. Das Abkommen vom Kurs und Zusteuern auf einen Ballungsraum soll diese Prognose noch nicht rechtfertigen (S. 231).
Ich selbst halte es wegen der zu Recht extrem hoch anzulegenden Messlatte und wegen unausweichlichen faktischen Gegebenheiten (hohe Fluggeschwindigkeiten, vollständige „Bewegungsfreiheit“ eines Flugzeugs im Luftraum) für zweifelhaft, dass überhaupt ein Zeitfenster existiert, in dem die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ eines Bodenangriffs gegen Menschen festgestellt werden kann und ein Abschuss dennoch den Einschlag am Boden rechtzeitig abwenden würde. Was ist, wenn Terroristen das entführte Flugzeug erst scheinbar dicht am Zentrum einer Großstadt vorbeisteuern, dann aber plötzlich den Kurs direkt in Richtung eines nahe gelegenen Hochhauses richten und der Einschlag nur wenige Sekunden bevorsteht? Außerdem ist nicht bekannt, ob z.B. bei mittlerer bis niedriger Flughöhe (solange gleichwohl noch keine konkreten Anzeichen für einen Angriff gegen Bodenziele erkennbar sind) ein plötzlicher Sturzflug mit Einschlag in einer belebten Innenstadt überhaupt noch rechtzeitig abgewendet werden kann. Kurz gesagt: Es erscheint kaum möglich, die „Todgeweihtheit“ der Passagiere in der tatsächlichen Situation rechtzeitig und dennoch mit der eingeforderten hinreichenden Prognosesicherheit festzustellen. Jedenfalls sind die Ausführungen Winkelers (S. 92-102) hierzu nur wenig aufschlussreich, er will oder kann sich nicht auf letztendlich konkrete Maßstäbe festlegen. Eine überzeugendere Auseinandersetzung damit, dass die Prämisse der „Todgeweihtheit“ überhaupt erreichbar ist (und wenn ja, wann?), wäre wünschenswert gewesen. Diese Kritik soll in keinster Weise die argumentative Leistung Winkelers schmälern, relativiert aber doch die Anwendung seiner Aussagen auf den in der Realität eintretenden Fall.
Fazit
Insgesamt stellt die Doktorarbeit Winkelers eine vor allem juristisch herausragende Arbeit zu einem relevanten Thema dar. Dem hier niedergelegten überzeugenden Gedankengang des Autors ist zu wünschen, dass er erstens in der zukünftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beachtung findet und zweitens auch zu einer erneuten, differenzierteren politischen Auseinandersetzung mit dem Thema Terrorismusbekämpfung im Luftraum anregen wird.
Ein Wort zum Schluss: Das Werk ist für eine Dissertation erstaunlich flüssig zu lesen und eben nicht mit abstrakten juristischen Begriffen überfrachtet. Deswegen kann ich die Lektüre nicht nur allen Juristen, sondern schlicht jedem an der Sache Interessierten empfehlen.

