Kuselit Rezensionen
Tobias Fröschle - Studienbuch Betreuungsrecht
| Titel: | Studienbuch Betreuungsrecht | |
|---|---|---|
| Autor: | Tobias Fröschle | |
| Verlag: | Bundesanzeiger Verlag | |
| Ort: | Köln | |
| Jahr: | 2006 | |
| Seiten: | 196 | |
| Preis: | 24,80 € | |
| ISBN: | 978-3-89817-557-9 | |
| Internet: | http://www.bundesanzeiger.de/ | |
| Rezensent: | Schwarz, Axel | |
| Quelle: | Kuselit Verlag GmbH |
Um es vorwegzunehmen: Fröschle ist mit diesem Studienbuch ein großer Wurf
gelungen, der für Studium, Ausbildung und Praxis seinesgleichen sucht. Es führt
in eines der menschlich und fachlich schwierigsten Rechtsgebiete ein.
1. Soziale
Dimension
In der Bundesrepublik Deutschland werden mehr als 1 Million Menschen
rechtlich betreut.[1] Im Hinblick auf
die demographische Entwicklung dürfte
die Zahl der betreuten Menschen auch in absehbarer Zukunft ständig zunehmen.
Seit 1992 hat sie sich mehr als verdreifacht. Entsprechend steigt der Bedarf
nach qualifizierten Betreuern. Überwunden sind die früher üblichen, die
betroffenen Menschen diskriminierenden Begriffe der Geisteskrankheit und
Geistesschwäche. Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist heute eine psychische Krankheit oder eine
körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
Die Prognosen verheißen nichts Gutes. In etwa 10 Jahren werden psychische
Krankheiten und körperliche, geistige und seelische Behinderungen
die häufigste Todesursache darstellen.
2. Medizinische
Dimension
Der Betreuer muss mit Menschen mit ganz unterschiedlichen Krankheitsbildern
umgehen können. Dazu gehören nicht nur Menschen mit psychischen Krankheiten, die körperlich nicht begründbar sind,
sondern auch solche mit seelischen Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B.
Hirnhautentzündungen), Hirnverletzungen, Neurosen
(Zwangshandlungen)
und Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)
aller Art. Hinzu kommen Menschen mit geistigen Behinderungen, die angeboren
oder während der Geburt
oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworben sein können, sowie Menschen
mit den unterschiedlichsten Intelligenzdefekten. Seelische Behinderungen
vernarben nicht selten zu bleibenden psychischen Beeinträchtigungen. Die
geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. Alzheimerkrankheit und Demenz) tun ihr
Übriges. Natürlich können auch körperliche Behinderungen, welche die Fähigkeit
zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wesentlich behindern (z.B. bei
dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit)
eine Betreuung erforderlich machen.
3. Juristische
Dimension
Um die damit einhergehenden materiell- und verfahrensrechtlichen
Fragestellungen sicher zu beherrschen, bedarf es einer wohl fundierten
Ausbildung für alle, die als berufliche und private Betreuer, als Angehörige
der Justiz, der Betreuungsvereine und der Betreuungsbehörden, als Anwalt oder
im Sozialdienst mit den Erscheinungsformen der Betreuung in Berührung kommen. Fröschles
Werk gehört ausserdem in die Hand eines jeden, der sich für die politischen
Grundsatzfragen der Zukunft interessiert und sich in vertretbarem Zeitrahmen treffsicher
und auf hohem Niveau einen präzisen Einblick in die juristische Praxis des
bestehenden Systems der Betreuung verschaffen will.
4. Inhalt
und Aufbau
Der Aufbau des Studienbuches folgt einem didaktisch durchdachten Plan.
Das Kurzlehrbuch geht in Teil 1 in einer angenehm
kurzen Weise auf alle relevanten Fragen ein, die den Betreuer interessieren. Im
Kapitel über die Einrichtung der Betreuung geht der Autor nicht nur auf die
verschiedenen Betreuungsgründe, die Erforderlichkeit der Betreuung und die bei
der Auswahl des Betreuers zu beachtenden Voraussetzungen ebenso wie die
Möglichkeiten der Bestellung mehrerer Betreuer ein. Ihm gelingt es
darüberhinaus, auf weniger als 5 Seiten, das gerichtliche Verfahren
einschließlich der Anhörung und der Begutachtung des Betroffenen, der Anhörungen
der Betreuungsbehörde, nahestehender Personen und gesetzlicher Vertreter bei
Minderjährigkeit durchaus verständlich darzustellen, und auch auf die
formellen und materiellen Voraussetzungen des Eilverfahrens einzugehen, ohne
das Verfahren bei der Betreuungsbehörde zu vernachlässigen. Im daran
anschließenden Kapitel geht er in der bekannten, alles Überflüssige beiseite
lassnden Weise erschöpfend auf die Beendigung der Betreuung ein. Besonders
gelingt dem Autor die Darstellung dessen, was ein Betreuer zu tun hat: Im
Kapitel „Führung und Betreuung im Allgemeinen“ wird der interessierte Leser kurz
und verständlich mit allen einschlägigen Fragen der gesetzlichen Vertretung und
Geschäftsfähigkeit des Betreuten vertraut gemacht. Die schwierigen Fragen des
Einwilligungsvorbehaltes, dessen Voraussetzungen, Gegenstand, Wirkungen und das
zu beachtende Verfahren kommen dabei keineswegs zu kurz. Zusätzlich erfährt man
unter der Überschrift „Handlungsmaximen“ alles Wissenswerte über den Umfang der
Betreuertätigkeit und die Verwirklichung der Autonomie des Betreuten.
Einprägsame Beispiele erleichtern dabei das Lernen der komplizierten Materie
und lassen es geradezu zu einem Vergnügen geraten. Der Leser lernt alles
Notwendige über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, außerdem auch wann und
unter welchen Umständen der Betreuer Gewalt anwenden darf, welche Haftungsrisiken
bestehen und wie sie zu vermeiden sind. Der Autor geht darüberhinaus in der
gewohnt frischen, kurzen und durchaus verständlichen Weise im Kapitel V Auf die
einzelnen Aufgabenkreise, deren Festlegung und Ausschlüsse, die
Vermögensbetreuung, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die
Betreuung in Wohnungs- wie in Gesundheitsangelegenheiten, die Bestimmung von
Aufenthalt und Umgang sowie die mit der Freiheitsentziehung verbundenen Fragen
ein. Das Kapitel VI behandelt die wichtigsten Fragen zu Vergütung und
Aufwendungsersatz.
Teil 2 gibt dem Studierenden Gelegenheit, das
theoretische Wissen in 20 praktischen Fällen zum Betreuungsrecht mit Lösungen
zu überprüfen. Empfehlungen zu weiterführender Literatur und ein
Stichwortverzeichnis runden das Werk ab.
5. Zusammenfassung
Das Werk stellt ein fachlich und pädagogisch ausgezeichnetes Studienbuch
dar, dem durchaus eine Vorbildfunktion in der juristischen Studienliteratur zu
bescheinigen ist. Der juristische Lehrbetrieb kümmert sich normalerweise nur
wenig darum, ob und wie der Student den Lehrstoff verstehen, verarbeiten und
verinnerlichen kann. Ganz anders Fröschles Studienbuch zum Betreuungsrecht. Es
vermittelt die Hoffnung, dass das antiquierte Studium der Jurisprudenz
reformfähig ist. Wer sich im Übrigen noch näher mit dem Betreuungsrecht
auseinandersetzen möchte, sollte durchaus zu Fröschles „Betreuungsrecht 2005.
Systematische Darstellung der Änderungen nach dem 2.
Betreuungsrechtsänderungsgesetz“, das ebenfalls im Bundesanzeigerverlag erschienen
ist, greifen, das praxisorientiert die geänderten Vorschriften aus dem BGB, dem
Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem
Betreuungsbehördengesetz und anderen Gesetzen darstellt.
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